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AUTOHAUS SteuerLuchs: Minijob, Mindestlohn und Arbeitszeitkonto

04.04.2018 09:17 Uhr
Barbara Lux-Krönig
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
© Foto: Martina Klein

Oftmals werden auch für geringfügig entlohnte Beschäftigte Arbeitszeitkonten geführt. Doch hier gilt es einige Besonderheiten zu berücksichtigen.

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Arbeitgeber greifen auch im Autohaus immer wieder auf Minijobber zurück, um Nachfrageschwankungen oder Personalengpässe regulieren zu können. Oftmals werden auch für geringfügig entlohnte Beschäftigte Arbeitszeitkonten geführt. Doch hier gilt es einige Besonderheiten zu berücksichtigen.

Zunächst müssen die folgenden Grundregeln für Minijobber eingehalten werden. Das Arbeitsentgelt darf nicht mehr als 450 Euro im Monat, somit im Jahr maximal 5.400 Euro betragen. Hier sind auch Einmalzahlungen, wie z.B. Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld zu berücksichtigen. Zudem ist auch der Mindestlohn von 8,84 Euro an Minijobber zu zahlen.

Grundsätzlich ist es aber eben auch für Minijobber möglich, dass mit diesen eine flexible Arbeitszeit vereinbart wird. Der Minijobber erhält sein vertraglich vereinbartes gleichbleibendes monatliches Arbeitsentgelt (nicht mehr als 450 Euro), dem abhängig vom Stundenlohn (mindestens 8,84 Euro) eine bestimmte Soll-Arbeitszeit zugrunde liegt. Er arbeitet dann jedoch je nach Bedarf unterschiedlich viele Stunden pro Monat. Wird in einem Monat die Soll-Arbeitszeit überschritten, dann werden die überschüssigen Stunden dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben und in den nächsten Monat übertragen.

Guthabenstunden abbauen

Jedoch sind dieser flexiblen Handhabung Grenzen gesetzt. Haben sich zu viele Guthabenstunden auf dem Arbeitszeitkonto angesammelt, so müssen diese Stunden wieder abgebaut werden. Hierzu ist eine Freistellung von der Arbeitsleistung von maximal drei Monaten denkbar, während das monatlich vereinbarte Arbeitsentgelt weitergezahlt wird.

Eine Besonderheit bezüglich des Arbeitszeitkontos bringt das Mindestlohngesetz mit sich. Nach diesem dürfen die überschüssigen Arbeitsstunden monatlich nicht mehr als 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit übersteigen. Beispielsweise darf ein Arbeitnehmer mit einer vertraglich vereinbarten Soll-Arbeitszeit von 30 Stunden pro Monat und einem Stundenlohn von 8,84 Euro tatsächlich nicht mehr als 45 Stunden pro Monat arbeiten. Es dürfen also in diesem Beispiel monatlich nicht mehr als 15 Stunden dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden. Verdient der Arbeitnehmer mehr als den gesetzlichen Mindestlohn, dürfen auch mehr Guthabenstunden aufgebaut werden.

Die auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschriebenen Stunden müssen zudem spätestens innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung durch bezahlte Freizeitgewährung oder das Zeitguthaben in Höhe des Mindestlohns vergütet werden.

Hinweis:

Wird ein Arbeitnehmer auf Minijob-Basis zu dem gesetzlichen Mindestlohn angestellt, so sind stets die geltenden Besonderheiten zu berücksichtigen. Anderenfalls kann schnell ein Abrutschen in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit allen Konsequenzen drohen!

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