Insbesondere zu folgenden Themen nimmt die Finanzverwaltung Stellung:
1. Grundsatz der Einzelaufzeichnungspflicht
Grundsätzlich muss jeder einzelne Geschäftsvorfall aufgezeichnet werden, also jede Betriebseinnahme und -ausgabe, jede Einlage und Entnahme in einem Umfang, der einem sachverständigen Dritten in angemessener Zeit eine lückenlose Überprüfung seiner Grundlagen, seines Inhalts, seiner Entstehung und Abwicklung und seiner Bedeutung für den Betrieb ermöglicht. Hierzu sind auch der Name und die Anschrift des Leistungsempfängers in der Rechnung anzugeben.
2. Ausnahme von der Einzelaufzeichnungspflicht aus Zumutbarkeitsgründen
Beim Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung, keine Einzelaufzeichnungspflicht, wenn eine offene Ladenkasse verwendet wird.
3. Einsatz von offenen Ladenkassen
Es besteht keine Registrierkassenpflicht, offene Ladenkasse ist möglich, aber hohe Anforderungen an ordnungsgemäße Kassenführung.
4. Einsatz elektronischer Registrierkassen
Nur solche Kassen sind zulässig, die eine komplette Speicherung aller steuerlich relevanten Daten, insbesondere Journal-, Auswertungs- Programmier- und Stammdatenänderungsdaten ermöglichen.
5. Verfahrensdokumentation
Alle Dokumente, also auch z.B. Handbücher, Bedienungsanleitungen usw. sind vorzuhalten.
6. Datenzugriffsrecht
Finanzverwaltung hat Recht auf Datenzugriff, d.h. Einsicht und Datenträgerüberlassung.
7. Gesetz zum Schutz vor Manipulation an digitalen Grundaufzeichnungen
Elektronische Aufzeichnungssysteme müssen über zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen.
8. Kassensicherungsverordnung vom 26. September 2017
Regelt unter anderem die Anforderungen an die technische Sicherheitseinrichtung
9. Kassen Nachschau
Seit 1. Januar 2018 ist eine unangekündigte Kontrolle durch die Finanzverwaltung möglich.
10. Folgen von Mängeln
Ist die Kassenführung nicht ordnungsgemäß, hat dies den Verlust der Ordnungsmäßigkeit der gesamten Buchführung zur Folge.
Hinweis:
Das vollständige Merkblatt ist auf der Homepage der OFD Karlsruhe unter der Rubrik "Aktuelles" abrufbar (www.ofd-karlsruhe.de).
Tipp:
Erstellen Sie keine sogenannten "Barverkauf"-Rechnungen mehr.