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AUTOHAUS SteuerLuchs: Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung

14.03.2018 09:07 Uhr
Barbara Lux-Krönig
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
© Foto: Martina Klein

Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat Ende Februar ein neues Merkblatt zur Ordnungsmä­ßigkeit der Kassenbuchführung herausgegeben.

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Insbesondere zu folgenden Themen nimmt die Finanzverwaltung Stellung:

1. Grundsatz der Einzelaufzeichnungspflicht

Grundsätzlich muss jeder einzelne Geschäftsvorfall aufgezeichnet werden, also jede Betriebseinnahme und -ausgabe, jede Einlage und Entnahme in einem Umfang, der einem sachverständigen Dritten in angemessener Zeit eine lückenlose Überprüfung seiner Grundlagen, seines Inhalts, seiner Entstehung und Abwicklung und seiner Bedeutung für den Betrieb ermöglicht. Hierzu sind auch der Name und die Anschrift des Leistungsempfängers in der Rechnung anzugeben.

2. Ausnahme von der Einzelaufzeichnungspflicht aus Zumutbarkeitsgründen

Beim Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung, keine Einzelaufzeichnungspflicht, wenn eine offene Ladenkasse verwendet wird.

3. Einsatz von offenen Ladenkassen

Es besteht keine Registrierkassenpflicht, offene Ladenkasse ist möglich, aber hohe Anforderungen an ordnungsgemäße Kassenführung.

4. Einsatz elektronischer Registrierkassen

Nur solche Kassen sind zulässig, die eine komplette Speicherung aller steuerlich relevanten Daten, insbesondere Journal-, Auswertungs- Programmier- und Stammdatenänderungsdaten ermöglichen.

5. Verfahrensdokumentation

Alle Dokumente, also auch z.B. Handbücher, Bedienungsanleitungen usw. sind vorzuhalten.

6. Datenzugriffsrecht

Finanzverwaltung hat Recht auf Datenzugriff, d.h. Einsicht und Datenträgerüberlassung.

7. Gesetz zum Schutz vor Manipulation an digitalen Grundaufzeichnungen

Elektronische Aufzeichnungssysteme müssen über zertifizierte technische Si­cherheitseinrichtung verfügen.

8. Kassensicherungsverordnung vom 26. September 2017

Regelt unter anderem die Anforderungen an die technische Sicherheitseinrichtung

9. Kassen Nachschau

Seit 1. Januar 2018 ist eine unangekündigte Kontrolle durch die Finanzverwaltung möglich.

10. Folgen von Mängeln

Ist die Kassenführung nicht ordnungsgemäß, hat dies den Verlust der Ordnungsmäßigkeit der gesamten Buchführung zur Folge.

Hinweis:

Das vollständige Merkblatt ist auf der Homepage der OFD Karlsruhe unter der Rubrik "Aktuelles" abrufbar (www.ofd-karlsruhe.de).

Tipp:

Erstellen Sie keine sogenannten "Barverkauf"-Rechnungen mehr.

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