Folgender Fall lag vor kurzem dem Finanzgericht Köln zur Entscheidung vor:
Der Kläger beschäftigte seine Ehefrau im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses in seinem Einzelunternehmen. Dabei wurde ein Anstellungsvertrag geschlossen, in dem unter anderem die Arbeitszeit, Vergütung und auch das Aufgabengebiet explizit geregelt wurde. Die Ehefrau wurde als Büro- und Organisationskraft, aber auch für Kurierfahrten, etwa für Fahrten zur Poststelle, Bank oder zum Steuerberater, für die Lieferung von Paketen an Kunden im näheren Umfeld und für das Hinbringen und Abholen von Waren eingestellt. Die monatliche Bruttovergütung lag bei 400,00 Euro.
Zudem wurde noch ein Kraftfahrzeugüberlassungsvertrag geschlossen. Nach diesem wurde der Ehefrau ein betriebliches Kraftfahrzeug überlassen, dass diese auch für private Zwecke nutzen durfte. Der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung wurde nach der Ein-Prozent-Regelung angesetzt, in diesem Fall 385 Euro monatlich und vom Arbeitslohn der Ehefrau abgezogen. Im Rahmen einer Betriebsprüfung kam der Betriebsprüfer zu dem Schluss, dass das Ehegatten-Arbeitsverhältnis nicht einem Fremdvergleich standhalten würde und daher steuerlich nicht anzuerkennen sei. Daher erhöhte er den Gewinn des Steuerpflichtigen um die Kosten, die für das Kraftfahrzeug angefallen sind und den Lohnaufwand für die Ehefrau.
Das Finanzgericht Köln gab der Klage des Steuerpflichtigen nach erfolglosem Einspruchsverfahren aber mit der Folge statt, dass sämtliche Kosten (Pkw und Lohnaufwand) als Betriebsausgaben anzuerkennen sind. Nach ständiger Rechtsprechung in Bezug auf Arbeitsverhältnisse mit nahen Angehörigen wird von einem Betriebsausgabenabzug ausgegangen, wenn der Angehörige aufgrund eines wirksamen, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechenden Arbeitsvertrages beschäftigt wird, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringt und der Steuerpflichtige seinerseits alle Arbeitgeberpflichten, insbesondere die der Lohnzahlung, erfüllt.
Diese gegenseitigen Pflichten wurden hier eingehalten, insbesondere wurde eben das Arbeitsverhältnis auch tatsächlich gelebt und die Ehefrau benötigte das Fahrzeug tatsächlich für die Erbringung ihrer Arbeitsleistung (nicht nur reine Bürokraft). Nach Ansicht der Finanzrichter ist die obige Gestaltung bei einem Minijob zwar ungewöhnlich, aber sie hält einem Fremdvergleich stand.
Hinweis:
Achten Sie immer darauf, dass ein Arbeitsverhältnis mit einem nahen Angehörigen zivilrechtlich wirksam, eindeutig und ernsthaft zustande kommt, dass es fremdüblich ist und dass es wie vereinbart auch tatsächlich durchgeführt wird. Derzeit ist beim Bundesfinanzhof die Revision gegen das Urteil des FG Köln anhängig. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten.