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AUTOHAUS SteuerLuchs: Dienstwagen für Ehegatten - Steuerfalle?

21.03.2018 09:48 Uhr
Barbara Lux-Krönig
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
© Foto: Martina Klein

Im Rahmen von Betriebsprüfungen kommt es immer wieder zu Diskussionen, ob Ehegatten-Arbeitsverhältnisse steuerrechtlich anzuerkennen sind.

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Folgender Fall lag vor kurzem dem Finanzgericht Köln zur Entscheidung vor:

Der Kläger beschäftigte seine Ehefrau im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsver­hältnisses in seinem Einzelunternehmen. Dabei wurde ein Anstellungsvertrag geschlossen, in dem unter anderem die Arbeitszeit, Vergütung und auch das Aufgabengebiet explizit geregelt wurde. Die Ehefrau wurde als Büro- und Organisationskraft, aber auch für Kurierfahrten, etwa für Fahr­ten zur Poststelle, Bank oder zum Steuerberater, für die Lieferung von Paketen an Kunden im näheren Umfeld und für das Hinbringen und Abholen von Waren eingestellt. Die monatliche Brutto­vergütung lag bei 400,00 Euro.

Zudem wurde noch ein Kraftfahrzeugüberlassungsvertrag geschlossen. Nach diesem wurde der Ehefrau ein betriebliches Kraftfahrzeug überlassen, dass diese auch für private Zwecke nutzen durfte. Der geldwerte Vorteil der privaten Nut­zung wurde nach der Ein-Prozent-Regelung angesetzt, in diesem Fall 385 Euro monatlich und vom Arbeitslohn der Ehefrau abgezogen. Im Rahmen einer Betriebsprüfung kam der Betriebsprü­fer zu dem Schluss, dass das Ehegatten-Arbeitsverhältnis nicht einem Fremdvergleich standhalten würde und daher steuerlich nicht anzuerkennen sei. Daher erhöhte er den Ge­winn des Steuerpflichtigen um die Kosten, die für das Kraftfahrzeug angefallen sind und den Lohnaufwand für die Ehefrau.

Das Finanzgericht Köln gab der Klage des Steuerpflichtigen nach erfolglosem Einspruchs­verfahren aber mit der Folge statt, dass sämtliche Kosten (Pkw und Lohnaufwand) als Be­triebsausgaben anzuerkennen sind. Nach ständiger Rechtsprechung in Bezug auf Arbeits­verhältnisse mit nahen Angehörigen wird von einem Betriebsausgabenabzug ausgegangen, wenn der Angehörige aufgrund eines wirksamen, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechenden Arbeitsvertrages beschäftigt wird, die vertraglich geschuldete Arbeitsleis­tung erbringt und der Steuerpflichtige seinerseits alle Arbeitgeberpflichten, insbesondere die der Lohnzahlung, erfüllt.

Diese gegenseitigen Pflichten wurden hier eingehalten, insbesondere wurde eben das Ar­beitsverhältnis auch tatsächlich gelebt und die Ehefrau benötigte das Fahrzeug tatsächlich für die Erbringung ihrer Arbeitsleistung (nicht nur reine Bürokraft). Nach Ansicht der Finanz­richter ist die obige Gestaltung bei einem Minijob zwar ungewöhnlich, aber sie hält einem Fremdvergleich stand.

Hinweis:

Achten Sie immer darauf, dass ein Arbeitsverhältnis mit einem nahen Angehörigen zivil­rechtlich wirksam, eindeutig und ernsthaft zustande kommt, dass es fremdüblich ist und dass es wie vereinbart auch tatsächlich durchgeführt wird. Derzeit ist beim Bundesfinanzhof die Revision ge­gen das Urteil des FG Köln anhängig. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten.

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