In der Praxis stellt sich immer wieder Frage, ob ein GmbH-Geschäftsführer der Sozialversicherungspflicht unterliegt oder nicht. Dabei kann beobachtet werden, dass die Deutsche Rentenversicherung vermehrt ein Augenmerk auf die Prüfung des Status eines GmbH-Geschäftsführers legt.
Eins vorneweg: Vergessen Sie die Befreiungsmöglichkeiten von früher, wie etwa "Kopf und Seele" des Unternehmens, Branchenkenntnisse, Weisungsfreiheit usw. Diese Zeiten sind vorbei, das bestätigen auch zwei aktuelle Entscheidungen des Bundessozialgerichts.
In diesen Urteilen hat das Bundessozialgericht nochmals die Befreiungsmöglichkeiten für einen GmbH-Geschäftsführer abschließend festgelegt:
Grundaussage: GmbH-Geschäftsführer sind regelmäßig im Sozialversicherungsrecht als Beschäftigte der GmbH anzusehen und unterliegen daher der Sozialversicherungspflicht.
Ausnahme: Ist der GmbH-Geschäftsführer zugleich Gesellschafter der GmbH und mit mehr als 50 Prozent am Stammkapital beteiligt, dann kann er als Mehrheitsgesellschafter die Geschicke der Gesellschaft bestimmen und ist von der Sozialversicherungspflicht befreit.
Weitere Ausnahme: Ist der GmbH-Geschäftsführer mit exakt 50 Prozent am Stammkapital beteiligt, dann ist er ausnahmsweise auch von der Sozialversicherungspflicht befreit, da gegen seinen Willen kein Gesellschafterbeschluss durchgesetzt werden.
Überhaupt keine Rolle spielt es mehr, ob der Geschäftsführer seine Arbeitszeit frei einteilen kann oder ob er im Außenverhältnis weitreichende Befugnisse hat, oder ob er der einzige ist, der sich in der Branche auskennt. Entscheidend allein sind die oben aufgezeigten Befreiungsmöglichkeiten.
Hinweis:
Führen Sie unbedingt ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung durch, nur so haben Sie Gewissheit. Auf der Homepage der deutschen Rentenversicherung finden Sie den entsprechenden Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status.