Es ist schon fragwürdig, ob es in Zeiten von dauerhaften Niedrigzinsen und Strafzinsen noch angemessen ist, den Zinssatz für Steuernachzahlungen und -erstattungen unverändert zu lassen. Der Steuerzinssatz beträgt seit über 50 Jahren 0,5 Prozent pro Monat, also sechs Prozent pro Jahr. Dabei beginnt der Zinslauf 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.
Die Verfassungsmäßigkeit des Steuerzinssatzes von sechs Prozent pro Jahr hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt bis zum Jahr 2013 in einem aktuellen Urteil bestätigt. Nach Auffassung der Bundesrichter verstößt die Höhe des Zinssatzes weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch gegen das Übermaßverbot.
Die Zinshöhe verstößt dabei nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, weil ja bei allen Steuerpflichtigen der gleiche Zinssatz zugrunde gelegt wird. Zudem ist die Zinshöhe auch nicht wegen eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verfassungswidrig. So hat der BFH auf der Grundlage von Daten der Deutschen Bundesbank Zinssätze für verschiedene kurz- und langfristige Einlagen und Kredite untersucht. Daraus ergaben sich für das Jahr 2013 Zinssätze in einer Bandbreite von 0,15 bis 14,70 Prozent. Diese Spanne ist schon erstaunlich, wenn man berücksichtigt, dass der Leitzins der Europäischen Zentralbank bereits 2011 auf unter ein Prozent gefallen war.
Somit kommen die Bundesrichter dann zu dem Schluss, dass der steuerliche Zinssatz von sechs Prozent in der genannten Bandbreite liegt und folglich verfassungsgemäß ist. Vielleicht wäre aber auch der Vergleich mit dem marktüblichen Zinssatz die realistischere Vergleichskomponente gewesen. Auf ein Tagesgeldkonto bekommt man in der Spitze derzeit ca. 0,8 Prozent Zinsen pro Jahr, für eine Steuernachzahlung fallen Zinsen in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat an. Das muss man sich mal vor Augen führen!
Hinweis:
Wir haben bereits darüber informiert, dass das Finanzgericht Köln gegen die Höhe des Zinssatzes für die Berechnung von Pensionsrückstellungen (sechs Prozent) verfassungsrechtliche Bedenken geäußert und dem Bundesverfassungsgericht den Fall zur Entscheidung vorgelegt hat. Die AUTOHAUS SteuerLuchs-Redaktion wird Sie auf dem Laufenden halten, was das Bundesverfassungsgericht zu diesem Fall sagt.