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AUTOHAUS SteuerLuchs: Erweiterte Gewerbesteuerkürzung

11.12.2019 10:10 Uhr
AUTOHAUS SteuerLuchs: Erweiterte Gewerbesteuerkürzung
Die AUTOHAUS-Steuerexperten Barbara Lux-Krönig und Maximilian Appelt von RAW-Partner.
© Foto: Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner

Nach dem Gesetz entfällt auf Antrag die Gewerbesteuerpflicht für diejenigen Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Ka­pital­vermögen verwalten oder nutzen.

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Grundsätzlich unterliegen die GmbH & Co. KG und die GmbH der Gewerbesteuerpflicht. Das Gewerbesteuergesetz sieht aber die Möglichkeit der er­weiterten Gewerbesteuerkürzung vor. Nach dem Gesetz entfällt auf Antrag die Gewerbesteuerpflicht für diejenigen Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Ka­pital­vermögen verwalten oder nutzen. Danach unterfallen die Mieterträge einer Immobilien-GmbH oder einer Immobi­lien-GmbH & Co. KG aus der Vermietung einer eigenen Immobilie grund­sätzlich nicht der Gewerbesteuer.

Vor kurzem hatte der Bundesfinanzhof (BFH) über die Thematik der erweiterten Gewerbesteuerkür­zung zu entscheiden:

Eine GmbH vermietete einerseits Wohnungen und daneben Grundstücke an ein Autohaus. Im Rahmen der Grundstücksvermietung überließ die GmbH dem Autohaus unter anderem auch eine Portalwaschanlage, Hebebühnen, Druckluft-Kältetrockner, Werbeanlagen sowie einen Werbeturm.

Im Zuge einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Meinung, dass durch die Vermietung der Hebebühnen, Werbeanlagen usw. eine Überlassung von Betriebsvorrichtungen vorliegt, die einer erweiterten Gewerbesteuerkürzung entgegensteht. Die eingereichte Klage vor dem Fi­nanzgericht hatte keinen Erfolg, und auch der BFH stellte klar, dass eine erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu versagen ist.

Durch die Überlassung von einer Portalwaschanlage, Hebebühnen, Druckluft-Kältetrockner, Werbeanlagen sowie einem Werbeturm wurden Betriebsvorrichtungen überlassen, deren Mit­vermietung für die erweiterte Gewerbesteuerkürzung auch nicht ausnahmsweise unschädlich sind, da eine wirtschaftlich sinnvolle Grundstücksverwaltung die Überlassung nicht erfordert. Nach Überzeugung des Gerichts hätte das Grundstück auch ohne die Gegenstände wirtschaft­lich sinnvoll vermietet werden können. Weiterhin stellen die Richter klar, dass eine allgemeine Geringfügigkeitsgrenze, wonach die Überlassung von Betriebsvorrichtungen der erweiterten Gewerbesteuerkürzung nicht entgegensteht, wenn die Betriebsvorrichtungen gegenüber dem Grundvermögen von geringen Wert sind oder auf sie nur ein geringer Teil der Miete oder Pacht entfällt, aufgrund des strengen Ausschließlichkeitsgebotes des Gesetzes nicht in Betracht kommt.

Das Gesetz privilegiert, wie der Bundesfinanzhof nochmals klargestellt hat, nur das Verwalten und Nutzen der ei­genen Immobilie. Die Begünstigung gibt es folglich nur in diesem engen Rahmen. Wird das Unternehmen darüber hin­aus noch gewerblich tätig oder vermietet es Be­triebsvorrich­tungen mit (auch wenn nur geringfügig), hat das erhebliche steuerliche Folgen. Das Unternehmen wird in Gänze gewerblich infiziert und somit unterliegen sämtliche Ein­künfte, also auch die Einkünfte aus der Vermietung der eigenen Immobilie der Gewerbesteuer.

Hinweis:

Es ist unbedingt darauf zu achten, dass ausschließlich eigener Grundbesitz oder neben ei­genem Grundbesitz eigenes Ka­pitalvermögen verwaltet oder genutzt wird. Sollen auch Be­triebsvorrichtungen verpachtet werden, dann müssen diese vor der Verpachtung auf einen anderen Rechtsträger übertragen werden, da ansonsten die erweiterte Gewerbesteuerkür­zung versagt wird.

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