Grundsätzlich unterliegen die GmbH & Co. KG und die GmbH der Gewerbesteuerpflicht. Das Gewerbesteuergesetz sieht aber die Möglichkeit der erweiterten Gewerbesteuerkürzung vor. Nach dem Gesetz entfällt auf Antrag die Gewerbesteuerpflicht für diejenigen Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten oder nutzen. Danach unterfallen die Mieterträge einer Immobilien-GmbH oder einer Immobilien-GmbH & Co. KG aus der Vermietung einer eigenen Immobilie grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer.
Vor kurzem hatte der Bundesfinanzhof (BFH) über die Thematik der erweiterten Gewerbesteuerkürzung zu entscheiden:
Eine GmbH vermietete einerseits Wohnungen und daneben Grundstücke an ein Autohaus. Im Rahmen der Grundstücksvermietung überließ die GmbH dem Autohaus unter anderem auch eine Portalwaschanlage, Hebebühnen, Druckluft-Kältetrockner, Werbeanlagen sowie einen Werbeturm.
Im Zuge einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Meinung, dass durch die Vermietung der Hebebühnen, Werbeanlagen usw. eine Überlassung von Betriebsvorrichtungen vorliegt, die einer erweiterten Gewerbesteuerkürzung entgegensteht. Die eingereichte Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg, und auch der BFH stellte klar, dass eine erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu versagen ist.
Durch die Überlassung von einer Portalwaschanlage, Hebebühnen, Druckluft-Kältetrockner, Werbeanlagen sowie einem Werbeturm wurden Betriebsvorrichtungen überlassen, deren Mitvermietung für die erweiterte Gewerbesteuerkürzung auch nicht ausnahmsweise unschädlich sind, da eine wirtschaftlich sinnvolle Grundstücksverwaltung die Überlassung nicht erfordert. Nach Überzeugung des Gerichts hätte das Grundstück auch ohne die Gegenstände wirtschaftlich sinnvoll vermietet werden können. Weiterhin stellen die Richter klar, dass eine allgemeine Geringfügigkeitsgrenze, wonach die Überlassung von Betriebsvorrichtungen der erweiterten Gewerbesteuerkürzung nicht entgegensteht, wenn die Betriebsvorrichtungen gegenüber dem Grundvermögen von geringen Wert sind oder auf sie nur ein geringer Teil der Miete oder Pacht entfällt, aufgrund des strengen Ausschließlichkeitsgebotes des Gesetzes nicht in Betracht kommt.
Das Gesetz privilegiert, wie der Bundesfinanzhof nochmals klargestellt hat, nur das Verwalten und Nutzen der eigenen Immobilie. Die Begünstigung gibt es folglich nur in diesem engen Rahmen. Wird das Unternehmen darüber hinaus noch gewerblich tätig oder vermietet es Betriebsvorrichtungen mit (auch wenn nur geringfügig), hat das erhebliche steuerliche Folgen. Das Unternehmen wird in Gänze gewerblich infiziert und somit unterliegen sämtliche Einkünfte, also auch die Einkünfte aus der Vermietung der eigenen Immobilie der Gewerbesteuer.
Hinweis:
Es ist unbedingt darauf zu achten, dass ausschließlich eigener Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwaltet oder genutzt wird. Sollen auch Betriebsvorrichtungen verpachtet werden, dann müssen diese vor der Verpachtung auf einen anderen Rechtsträger übertragen werden, da ansonsten die erweiterte Gewerbesteuerkürzung versagt wird.