Am 7. November 2019 verabschiedete der Bundestag das "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften", kurz Jahressteuergesetz 2019 (JStG 2019). Wie der Name schon verrät, beinhaltet das Gesetz neben der steuerlichen Förderung der Elektromobilität auch eine Reihe an weiteren Neuerungen, welche unter anderem die Einkommensteuer betreffen. In den nächsten Ausgaben werden wir Ihnen die wichtigsten Änderungen kurz darstellen.
- Neue Pauschalbesteuerung für Jobtickets: Seit Anfang des Jahres 2019 kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Jobticket unter Anrechnung auf die Entfernungspauschale steuerfrei zukommen lassen. Durch das JStG 2019 kann der Arbeitgeber das Jobticket nunmehr pauschal mit 25 Prozent versteuern. Für die pauschal besteuerten Bezüge unterbleibt eine Minderung des Werbungskostenabzugs in Form der Entfernungspauschale beim Arbeitnehmer. (gilt ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes)
- Elektrisches Aufladen von Fahrzeugen: Kann ein Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber das Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge kostenlos aufladen, dann fällt hierfür kein zu versteuernder geldwerter Vorteil an. Diese Steuerbefreiung wird bis zum Jahr 2030 verlängert. Gleiches gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Ladevorrichtung überlässt. (gilt ab 1. Januar 2020)
- Elektrofahrzeuge als Dienstwagen: Für im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2030 angeschaffte Kraftfahrzeuge mit Listenpreis unter 40.000 Euro, die keine CO2-Emissionen haben, wird die Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung für private Nutzung von 50 Prozent auf 25 Prozent herabgesetzt. Für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die nicht C02-emissionsfrei sind, gilt: bei Anschaffung zwischen 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2024 von Fahrzeugen mit 60 Kilometer rein elektrischer Reichweite und max. 50 Gramm C02-Emissionen pro Kilometer à hälftige Bemessungsgrundlage; bei Anschaffung zwischen 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2030 von Fahrzeugen mit 80 Kilometer rein elektrischer Reichweite und max. 50 Gramm CO2-Emissionen pro Kilometer à hälftige Bemessungsgrundlage (gilt ab 1. Januar 2020).
- Elektronutzfahrzeuge & elektrisch betriebene Lastenfahrräder: Bei der Anschaffung von Elektronutzfahrzeugen und elektrisch betriebenen Lastenfahrrädern kann in Zukunft neben der regulären Anschreibung zusätzlich eine Sonderabschreibung in Höhe von 50 Prozent der Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden. Gilt für Elektronutzfahrzeuge bzw. elektrisch betriebene Lastenfahrräder, die ab dem 1. Januar 2020 angeschafft werden, befristet bis 2030.
- (Elektro-) Fahrräder: Die Steuerbefreiung des gewährten geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber wird bis Ende 2030 verlängert. Des Weiteren wird für den Fall, dass einem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt ein betriebliches Fahrrad übereignet wird, eine Pauschalierungsmöglichkeit mit 25 Prozent Lohnsteuer eingeführt. (gilt ab 1. Janaur 2020)
Hinweis:
Teil 2 der wichtigsten Änderungen zum Jahressteuergesetz 2019 erscheint im AUTOHAUS SteuerLuchs am 4. Dezember 2019.