In Fortführung des Beitrags von vergangener Woche werden nachfolgend weitere wichtige Neuerungen des Jahressteuergesetzes 2019 vorgestellt.
Berufskraftfahrer: Ein neuer Pauschbetrag in Höhe von 8 Euro pro Kalendertag wird für Arbeitnehmer, die ihrer beruflichen Tätigkeit überwiegend in Kraftwagen nachgehen, eingeführt. Sind die tatsächlichen Aufwendungen jedoch höher als dieser Betrag, können auch diese anstelle des Pauschbetrags angesetzt werden. (gilt ab 1. Januar 2020)
Weiterbildungsleistungen: Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers werden steuer-befreit. Dazu zählen auch Weiterbildungsleistungen, die zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers beitragen, wie etwa Sprach-/Computerkurse, die nicht arbeitsplatzbezogen sind. (gilt ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes)
Mitarbeiterwohnungen: Angesichts des großen Bedarfs an bezahlbarem Wohnraum in Großstädten wird in hochpreisigen Ballungsgebieten ein Bewertungsabschlag für Mitarbeiterwohnungen eingeführt. Danach unterbleibt der Sachbezugsansatz der vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zu eigenen Wohnzwecken überlassenen Wohnung. Hierfür muss die gezahlte Miete inklusive Nebenkosten mindestens 2/3 des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 20 Euro pro Quadratmeter ohne Nebenkosten betragen. (gilt ab 01.01.2020)
Verpflegungsmehraufwendung: Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen von beruflicher Auswärtstätigkeit oder doppelter Haushaltsführung werden wie folgt erhöht: bei Abwesenheit von 24 Stunden von 24 Euro auf 28 Euro, für An-/Abreisetage und Abwesenheitstage von mehr als acht Stunden (ohne Übernachtung) von ursprünglich zwölf Euro auf 14 Euro. (gilt ab 1. Januar 2020)
Geldbußen: Das Abzugsverbot für von anderen EU-Mitgliedstaaten festgesetzten Geldbußen wird ausgeweitet. In Zukunft können Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die nach dem 31. Dezember 2018 festgesetzt werden, nicht mehr als Betriebsausgaben abgezogen werden. Auch fallen Nachzahlungszinsen auf hinterzogene Steuern künftig unter das Betriebsausgabenabzugsverbot. (gilt ab dem Tag nach der Verkündung)
Sonderausgaben: Zahlen Erziehungsberechtigte die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ihres eigenen Kindes (egal ob Bar- oder Sachunterhalt), so sind diese künftig bei den Erziehungsberechtigten als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Es ist unerheblich, ob und wie hoch die Einkünfte oder Bezüge des Kindes sind. (gilt ab dem Tag nach der Verkündung)
Pflichtveranlagung bei Kapitaleinkünften: Künftig müssen auch Arbeitnehmer, die Kapitaleinkünfte ohne Steuerabzug erhalten haben, zwingend eine Steuererklärung abgeben. (gilt ab dem Tag nach der Verkündung)
Hinweis:
Nochmals zur Klarstellung: Entgegen des Referentenentwurfs zum JStG 2019 ergibt sich bei dem endgültigen JStG 2019 keine Änderungen bei Gutscheinen und Geldkarten (44-Euro-Gutschein), die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen.