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AUTOHAUS SteuerLuchs: Das Finanzamt als Preistreiber

06.11.2019 09:00 Uhr
AUTOHAUS SteuerLuchs: Das Finanzamt als Preistreiber
Die AUTOHAUS-Steuerexperten Barbara Lux-Krönig und Maximilian Appelt von RAW-Partner.
© Foto: RAW-Partner

Bei der ver­billigten Wohnraumüberlassung sind auch einige steuerliche Besonderheiten zu berücksichtigen, die die Mietpreisexplosion der letztem Jahre durchaus befeuern.

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Die Politiker beschwören immer wieder, dass die Mietkosten sozialverträglich sein müssen, Mietpreisbremsen werden eingeführt und in Berlin gibt es in den nächsten fünf Jahren einen Mietpreisdeckel. Was aber die Politik verschweigt, ist der Umstand, dass gerade der Staat in Gestalt der Finanzverwaltung selbst einer der größten Mietpreistreiber ist.

Vermietung an Angehörige

Im Grundsatz bleibt es Angehörigen überlassen, einen möglichst niedri­gen Mietzins unterei­nander zu vereinbaren. Allerdings müs­sen bei der ver­billigten Wohnraumüberlassung neben den all­gemeinen Voraussetzungen einige steuerliche Besonderheiten berücksichtigt werden:

  • der Mietvertrag muss zivilrechtlich wirksam sein
  • die Vereinbarungen müssen klar und eindeutig sein
  • der Mietvertrag muss auch tatsächlich so durchgeführt werden
  • das Vertragsverhältnis muss dem Fremdvergleich standhalten und
  • der Mietzins muss mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Warmmiete betragen

Auf Grund der steigenden ortsüblichen Mieten kann daher durchaus Handlungsbedarf zur Erhö­hung der Warmmiete bestehen.

Soweit so gut, in dem Fall der Vermietung an Angehörige ist es nachvollziehbar, dass die Finanzverwaltung darauf besteht und das auch nachprüft, dass das Mietverhältnis fremdüb­lich ist und die 66-Prozent-Grenze eingehalten wird. Hier soll missbräuchlichen Gestaltungen vor­gebeugt werden.

Vermietung an fremde Dritte

Bei der Vermietung an fremde Dritte wird von der Finanzverwaltung aber auch die 66-Prozent-Grenze zur Beurteilung der steuerlichen Geltendmachung von Werbungskosten herangezo­gen. Liegt also die gezahlte Warmmiete unterhalb der Grenze, dann können auch die Werbungskosten nur anteilig angesetzt werden.

Das bedeutet im Klartext, dass die Finanzverwaltung soziale Vermieter, die die Mietenexplo­sion in den letzten Jahren gerade nicht mitgemacht haben, auffordert, die Miete anzuheben, da ansonsten der Vermieter seine Werbungskosten nur anteilig steuerlich geltend machen kann.

Hinweis:

Betrachtet man exemplarisch München, dann sind hier die Mieten in den letzten Jahren um rund 50 Prozent gestiegen. Ein sozialer Vermieter, der diesen Mietwahnsinn nicht mitgemacht hat, wird nun durch die Finanzverwaltung bestraft oder dazu gedrängt, die Miete zu erhöhen. Hier besteht dringender Handlungsbedarf!

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