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Versicherungs-Deadlines: Wo die Uhr tickt

23.12.2024 13:14 Uhr | Lesezeit: 4 min
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Die Einhaltung von Fristen oder Nutzung von außerordentlichen sowie Sonderkündigungsrechten ist wichtig für Wechsel wie auch Beendigung eines Versicherungsvertrags.
© Foto: HUK-Coburg

Nur wenige Versicherungen enden nach einer bestimmten Zeit. Unter bestimmten Bedingungen können Policen allerdings vorzeitig gekündigt werden. Ein Überblick.

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Sowohl die Kfz-Haftpflicht- als auch die Kaskoversicherungen sind laut Experten der ARAG mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Versicherungsjahres jährlich kündbar. Das besondere an den meisten Policen: Der Stichtag für die Kündigung ist der 30. November, weil das Versicherungsjahr in der Regel am 1. Januar beginnt und am 31. Dezember endet. Bei Vertragsauflösung ist sicherzustellen, dass das Kündigungsschreiben dem Versicherer am 30. November vorliegt. Übrigens: Wer ein angemeldetes Fahrzeug kauft, kann den bestehenden Vertrag übernehmen oder innerhalb eines Monats kündigen. Die bisherige Versicherung endet automatisch mit Abschluss einer neuen Police.

Übliche Fristen

Die vertraglichen Kündigungsbedingungen stehen im Produktinformationsblatt und in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen; beides muss dem Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss überreicht werden. Die gesetzliche Kündigungsfrist für die meisten Sachversicherungen wie z. B. Rechtsschutz, Haftpflicht oder Hausrat beträgt in der Regel drei Monate. Eine Vertragskündigung muss also mindestens drei Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres erfolgen. Ansonsten verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass das Versicherungsjahr mit dem Abschluss des Vertrags beginnt und nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen muss. Darüber hinaus gibt es bestimmte Versicherungen, für die besondere Kündigungsfristen gelten wie etwa für private Renten-, Lebens- oder Krankenversicherungen.

Ordentliche Kündigung 

Wenn man eine Police mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten kündigt, bezeichnet man das als ordentliche Kündigung. Besondere Gründe müssen nicht angegeben werden. Die ARAG Experten raten, neben Namen und Anschrift unbedingt die Vertragsnummer zu nennen, um Verwechslungen auszuschließen. Zudem sollte ein Kündigungstermin genannt werden. Ist dieser nicht bekannt, genügt es, „zum nächstmöglichen Termin“ zu kündigen. Obwohl eine Kündigung auch per Fax oder E-Mail möglich ist, sollte sie als Einwurfeinschreiben per Post erfolgen. Den Eingang der Kündigung sollte man sich vom Versicherer schriftlich bestätigen lassen.

Außerordentliche Kündigung 

In einigen Fällen gelten besondere, also außerordentliche Kündigungsfristen. So haben Versicherungsnehmer beispielsweise ein Sonderkündigungsrecht, wenn Beiträge erhöht oder Leistungen gekürzt werden. Auch nach einem Schadensfall besteht die Möglichkeit der vorzeitigen Kündigung – für beide Seiten. Eine Sonderkündigung muss in den meisten Fällen spätestens einen Monat nach Ankündigung einer Änderung beim Versicherer eingegangen sein. Bei Krankenversicherungen gilt eine Frist von zwei Monaten; hier genügt bereits eine SB-Erhöhung als Grund für eine außerordentliche Kündigung. Eine Vertragsbeendigung ist auch Immobilienkäufern möglich. Sie können nach Eintrag im Grundbuch eine eigene Wohngebäudepolice abschließen. Hausrat kann vorzeitig gekündigt werden, wenn man z.B. durch Umzug in einer anderen Tarifzone wohnt.

Sonderkündigungsrecht

Eine Doppel- bzw. Mehrfachversicherung besteht, wenn ein Risiko doppelt oder mehrfach abgesichert ist, z.B. nach Heirat oder Haushalts-Zusammenlegung. Eine gemeinsame Police für Hausrat oder Privathaftpflicht ist ausreichend. Sinnvoll dagegen kann eine Mehrfachversicherung bei Renten- oder Lebensversicherungen der besseren Vorsorge wegen sein. Individuelle Unfallversicherungen sind Partnern indes bei unterschiedlichen Risiken zu empfehlen. Voraussetzung für die Auflösung einer Doppelversicherung ist, dass dieselbe Gefahr mehrfach versichert ist und die gemeinsamen Versicherungssummen den Versicherungswert übersteigen. Sobald eine Mehrfachversicherung zustande kam, ohne dass Versicherungsnehmer davon wussten, kann in der Regel der später geschlossene Vertrag aufgehoben werden. Das Recht auf Aufhebung gilt aber nur einen Monat ab Kenntnisnahme.

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