Mietereinbauten: Gestaltungsmöglichkeiten nutzen
Bei Mietereinbauten können durch Vereinbarungen zwischen Vermieter und Mieter Kosten steueroptimierend auf die zwei Steuerpflichtigen aufgeteilt werden.
Der Bundesfinanzhof stellt klar, dass die Kosten für eine Komplettsanierung eines gemieteten Hauses (sonstige Mietereinbauten) oder für Bauten auf fremdem Grund durch den Mieter nach den Grundsätzen der Gebäudeabschreibung zu behandeln sind. Eine kürzere Laufzeit eines Miet- oder Pachtvertrages ist dabei unerheblich.
Alte Rechtsprechung endgültig passé!
Der Bundesfinanzhof und auch die Finanzverwaltung haben früher die Auffassung vertreten, dass z. B. Herstellungskosten für ein Gebäude auf einem gepachteten Grundstück nach der mutmaßlichen kürzeren Dauer des Pachtvertrages abgesetzt werden können.
Auf Grund dieser alten Rechtsauffassung gibt es in der Praxis immer noch Bestrebungen, diese Herstellungskosten nur über die z. B. 15-jährige Pachtdauer abzuschreiben, während die Abschreibung für Gebäude, die Betriebsvermögen sind und nicht Wohnzwecken dienen, grundsätzlich 33 1/3 Jahre…
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