Gebrauchtwagengeschäft: Meilenstein für den Verbraucherschutz
Ein Urteil des EuGH zur Rückwirkungsvermutung des § 476 BGB verleiht dieser den Charakter einer Haltbarkeitsgarantie.
Mit Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 wurde bekanntlich die EU-Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie (VerbrGKRl) umgesetzt. Seitdem gilt die Rückwirkungsvermutung des § 476 BGB. Hiernach wird vermutet, dass eine Sache bereits bei deren Übergabe mangelhaft war, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit der Übergabe ein Mangel zeigt. In seinem - bis heute in der Rechtspraxis angewandten - Urteil vom 02.06.2004 (Az. VIII ZR 329/03) stellte der Bundesgerichtshof (BGH) fest, dass im Rahmen des § 476 BGB der Käufer als Verbraucher im Rahmen eines "Vollbeweises" zunächst darlegen und beweisen muss, ob überhaupt ein Sachmangel vorliegt und dieser auch in den ersten sechs Monaten nach Übergabe aufgetreten ist. Erst wenn dem Verbraucher dieser Beweis unzweifelhaft gelungen ist, löst dies - in rein zeitlicher Hinsicht - die Rückwirkungsvermutung aus. Den Vollbeweis hat der Verbraucher…
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