In der Steuererklärung kann die Steuerschuld unter anderem mit Aufwendungen für Handwerkerleistungen im Haushalt verringert werden. Voraussetzung für den Ansatz in der Steuererklärung ist jedoch, dass eine Rechnung vorliegt und dass der Rechnungsbetrag auf das Konto des Erbringers der Leistung überwiesen wird. Barzahlungen werden nicht akzeptiert.
Bei Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die von Mietern und Eigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden, können jährlich bis zu 20 Prozent der Arbeitskosten (nicht Materialkosten), maximal 1.200,00 Euro angesetzt werden.
Zudem ist es egal, ob Sie Eigentümer oder Mieter sind. Die Steuerermäßigungen gelten für jeden. Es ist aber zu beachten, dass nur die Arbeitskosten steuerlich geltend gemacht werden dürfen. Daher muss bei der Rechnung darauf geachtet werden, dass Arbeits- und Materialkosten gesondert ausgewiesen wird.
Dem Finanzgericht Baden-Württemberg lag folgender Fall zur Thematik haushaltsnahe Handwerkerleistung vor:
Ein Ehepaar wollte im eigengenutzten Haus schadhafte Holzstützen, die das Dach abstützten, durch Stahlstützen ersetzen. Der beauftragte Handwerker war der Auffassung, dass eine vorherige statische Berechnung unbedingt erforderlich sei. In der Einkommensteuererklärung setzte das Ehepaar die ausschließlichen Arbeitskosten für den Statiker an. Das Finanzamt verweigerte die Anerkennung der Arbeitskosten, da der Statiker eine reine Gutachterleistung erbracht habe und somit ein Abzug als Handwerkerleistungen nicht in Betracht komme.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab den Steuerpflichtigen jedoch Recht, da nach seiner Auffassung die statische Berechnung sehr wohl eine Handwerkerleistung darstelle. So führen die Finanzrichter aus, dass ohne die statische Berechnung der Austausch der Holz- gegen die Metallpfosten niemals hätte durchgeführt werden können. Somit liegt eine einheitliche Handwerkerleistung vor. Darüber hinaus wurden die Leistungen auch im Haushalt erbracht, da auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze erbracht werden, begünstigt sein können. So muss die Leistung in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt diene. Und dieses Merkmal sahen die Finanzrichter als verwirklicht an.
Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt.
Tipp:
Verweigert das Finanzamt in einem ähnlich gelagerten Fall die Anerkennung, dann legen Sie Einspruch ein und berufen sich auf das anhängige Verfahren beim Bundesfinanzhof und beantragen das Ruhen des Verfahrens.