Nach dem Steuerrecht kann die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Speisen und Getränken durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer zu Arbeitslohn führen. So liegt in der Regel Arbeitslohn vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Mahlzeit, z.B. ein Frühstück, Mittagessen oder Abendessen, verbilligt oder unentgeltlich darreicht. Im Gegensatz dazu gibt es aber auch nicht steuerbare Aufmerksamkeiten. Diese dienen nur der Ausgestaltung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen. Folglich haben diese Aufmerksamkeiten keinen Lohncharakter.
Aber was ist jetzt steuerrechtlich unter einem Frühstück zu verstehen? Folgender Sachverhalt lag dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Entscheidung vor:
Ein Arbeitgeber stellte seinen Arbeitnehmern im Unternehmen kostenlos unbelegte Backwaren wie Laugen-, Käse-, Käse-Kürbis-, Roggen-, Schoko- und Rosinenbrötchen sowie Heißgetränke zum sofortigen Verzehr zur Verfügung. Ein Belag wurde aber nicht zur Verfügung gestellt.
Nach Ansicht des Finanzamtes wurde vom Arbeitgeber damit ein Frühstück gereicht, das mit den amtlichen Sachbezugwerten zu versteuern ist. Daher forderte das Finanzamt vom Arbeitgeber Lohnsteuer nebst Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Dagegen reichte der Arbeitgeber Klage beim Finanzgericht ein.
Schon das Finanzgericht gab der Klage statt. Nun hat auch der BFH höchstrichterlich geklärt, dass die Darreichung von unbelegten Brötchen nebst Heißgetränken kein Frühstück im Sinne des Steuerrechts darstellt, sondern vielmehr eine nicht steuerbare Aufmerksamkeit darstellt. Diese Aufmerksamkeiten führen schon dem Grunde nach nicht zu Arbeitslohn!
Nach der Verkehrsanschauung, so der Bundesfinanzhof, muss für die Annahme eines (einfachen) Frühstücks jedenfalls ein Aufstrich oder Belag zusätzlich angeboten werden. Weiterhin ist die Art der Brötchen ohne Bedeutung. Dies sah die Finanzverwaltung anders, diese wollte nach der Art der Brötchen differenzieren - nach dem Motto einfaches Weizenbrötchen okay, verschiedene Brötchen aus mehreren Mehlsorten steuerbarer Arbeitslohn. Weiterhin hatte die Finanzverwaltung damit argumentiert, dass in der modernen Zeit sich die Essgewohnheiten geändert hätten und dass schon ein Coffee-to-go und ein unterwegs verzehrtes unbelegtes Brötchen als Frühstück anzusehen seien. Dieser Argumentation folgte der BFH aber nicht.
Hinweis:
Klar ist nun, dass die Darreichung von Getränken selbst in der Kombination mit unbelegten Brötchen keinen Lohncharakter hat. Wichtig ist aber, dass kein Belag oder Aufstrich dazu gereicht wird. Man kann gespannt sein, ob die Finanzverwaltung ihre Frühstücksgewohnheiten nun ändert.
Christoph Nolte