Die Sozialrichter führten in ihrem Urteil zunächst einige Kriterien auf, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen. So benutzte der Kfz-Meister für seine Tätigkeit eigenes Werkzeug, weiterhin gab es keine zeitlichen und inhaltlichen Vorgaben durch die Werkstatt. Darüber hinaus hatte der Kfz-Meister auch keinen Urlaubsanspruch und keine Urlaubsvergütung. Auch stand ihm keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu. Das sind alles Indizien, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen.
Dennoch kam das Gericht zu dem Schluss, dass keine selbständige Tätigkeit vorlag. Begründet wurde dies vor allem mit dem Umstand, dass der Kfz-Meister ausschließlich für den Kfz-Betrieb tätig war, sein eigenes Gewerbe hatte er im maßgeblichen Zeitraum bereits aufgegeben. Weiterhin sprach für ein Angestelltenverhältnis, dass der zeitliche Umfang der Tätigkeit zwar Schwankungen unterlag, jedoch annähernd einer Vollzeitbeschäftigung entsprach. Dies spiegelte sich auch in der über Monate hinweg weitestgehend konstanten Vergütung wieder.
Darüber hinaus lag auch eine Eingliederung in den Betrieb vor, da der Kfz-Meister Zugriff auf sämtliche ortsgebundene Maschinen und Ersatzteilen in den Räumlichkeiten des Unternehmens hatte sowie es täglich auch morgendliche Absprachen über das Tagegeschäft gab. Auch der Umstand, dass der Meister mit den Lehrlingen im Betrieb zusammenarbeitete, sprach für eine typische Arbeitnehmertätigkeit. Diese Eingliederung in den Betrieb wurde schlussendlich noch durch eine darauffolgende Festanstellung in Vollzeit manifestiert.
Hinweis:
Nach dem Sozialgericht Stuttgart ist die Tätigkeit als Kfz-Meister, soweit sie nicht im eigenen Betrieb erbracht wird, wegen der berufsspezifischen Eingliederung in die Betriebsabläufe typischerweise eine Arbeitnehmertätigkeit.