Über was hatte der Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden?
Ein Unternehmen zog im Streitjahr 2007 aus mehreren Rechnungen der Unternehmen A und F die Vorsteuer ab – soweit so gut. Das Finanzamt versagte aber den Vorsteuerabzug aufgrund falscher Rechnungsangaben. Das Finanzgericht wies die hiergegen erhobene Klage mit der Begründung ab, dass die Rechnungen objektiv falsch gewesen seien. Die Unternehmen A und F haben im Leistungszeitraum unter der angegebenen Adresse weder eine Betriebsstätte noch eine Wohnung unterhalten.
Das klagende Unternehmen machte in der Revision vor dem BFH geltend, dass die Unternehmen A und F postalisch unter den genannten Adressen erreichbar gewesen seien. Der BFH geht davon aus, dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht voraussetzt, dass die wirtschaftliche Tätigkeit des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt wird, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Vielmehr reicht jede Art von Anschrift, einschließlich einer Briefkastenanschrift aus, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist.
Maßgeblich für die postalische Erreichbarkeit ist dem Urteil zufolge der Zeitpunkt der Rechnungserstellung. Lässt sich die Erreichbarkeit zu diesem Zeitpunkt aber nicht ermitteln, so trifft die Feststellungslast den Leistungsempfänger, da er den Vorsteuerabzug geltend macht und somit die Darstellungslast für alle Tatsachen hat, die den Vorsteuerabzug begründen.
In dem vorliegenden Fall fehlen Feststellungen zur Erreichbarkeit der Unternehmen A und F im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung. Daher hat der BFH die Sache an das FG zurückverwiesen. Ob es dem klagenden Unternehmer im Jahr 2019 gelingt, die postalische Erreichbarkeit der beiden Firmen unter der angegebenen Adresse im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung nachzuweisen, bleibt abzuwarten. In der Praxis kann es sicherlich schwierig sein, diesen geforderten Nachweis im Nachhinein zu erbringen.
Hinweis:
Nachdem der EuGH und der BFH bestätigt haben, dass eine Briefkastenanschrift für eine ordnungsgemäße Rechnung ausreicht, ist nun auch die Finanzverwaltung der Rechtsprechung gefolgt.