Es ist durchaus üblich, dass Hersteller Mitarbeitern von Autohäusern Rabatte beim Pkw-Kauf geben. Dabei ist zwingend zu unterscheiden zwischen Nachlässen, die das Autohaus seinen Mitarbeitern gewährt – diese stellen einen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar –, und Rabatten, die der Hersteller, also ein Dritter, den Autohaus-Mitarbeitern bietet.
Die Finanzverwaltung legt in ihrem Rabatterlass folgendes fest:
"Preisvorteile, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden, sind Arbeitslohn, wenn sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und wenn sie im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen…. Es spricht dafür, dass Preisvorteile zum Arbeitslohn gehören, wenn der Arbeitgeber an der Verschaffung dieser Preisvorteile aktiv mitgewirkt hat. Einer aktiven Mitwirkung des Arbeitgebers in diesem Sinne steht gleich, wenn zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten eine enge wirtschaftliche oder tatsächliche Verflechtung oder enge Beziehung sonstiger Art besteht…"
Darauf gestützt, haben einige Finanzämter die Meinung vertreten, dass der Rabatt vom Hersteller an die Mitarbeiter des Autohauses, ebenfalls steuerpflichtiger Arbeitslohn sei.
Nun lag folgender Fall dem Finanzgericht (FG) Köln zur Entscheidung vor:
Ein Hersteller ist zu 50 Prozent an einem Zulieferbetrieb beteiligt. Den Mitarbeitern des Zulieferbetriebes gewährt der Hersteller einen Rabatt beim Pkw-Kauf. Das Finanzamt bewertete den Preisabschlag des Herstellers als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das FG Köln stellte hingegen klar, dass der Rabatt kein Arbeitslohn von Dritter Seite darstellt. Nach Auffassung der Finanzrichter hat der Hersteller die Nachlässe im eigenwirtschaftlichen Verkaufsinteresse und nicht für die Arbeitsleistung der Mitarbeiter gewährt. So erschließe sich der Hersteller bei der Belegschaft des Zulieferers eine leicht zugängliche Kundengruppe, die er durch gezielte Marketingmaßnahmen anspreche, um damit seinen Umsatz zu steigern.
Da sich das FG Köln mit diesem Urteil gegen den Rabatterlass der Finanzverwaltung stellte, legte diese Revision beim Bundesfinanzhof ein. Überträgt man nun die Entscheidung des FG Köln auf den Fall von Mitarbeitern von Autohäusern, an denen der Hersteller nicht beteiligt ist, kann der gewährte Rabatt erst Recht nicht zu einem steuerpflichtigen Arbeitslohn führen.
Hinweis:
Das Kölner Urteil, das selbst bei Rabatten an Mitarbeiter von verbundenen Unternehmen keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn sieht, stützt auch unsere Auffassung von RAW-Partner. Wir haben gegenüber mehreren Finanzämtern erfolgreich unsere Rechtsauffassung vertreten, dass Rabatte des Herstellers an Mitarbeiter von Autohäusern keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt. Das traurige an der Angelegenheit ist nur, dass unsere Anrufungsauskunft bei manchen Finanzämtern über zwei Jahre gedauert hat, bis die Finanzämter zu einer endgültigen Entscheidung kamen. So mahlen also die Mühlen der Finanzverwaltung.
Richard Smodej