Folgender Fall lag vor kurzem dem Finanzgericht (FG) Münster zur Entscheidung vor:
Der Kläger beschäftigte seine Ehefrau im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses in seinem Unternehmen. Die Ehefrau wurde als Bürokraft mit einer monatliche Bruttovergütung von 400,00 Euro eingestellt. Dieser Betrag schließt laut Arbeitsvertrag die Firmenwagennutzung mit ein. Weiterhin wurde vereinbart, dass die regelmäßige Arbeitszeit variabel ist und sich nach dem Arbeitsanfall richtet.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung kam der Betriebsprüfer zu dem Schluss, dass das Ehegatten-Arbeitsverhältnis nicht einem Fremdvergleich standhalten würde und daher steuerlich nicht anzuerkennen sei. Daher erhöhte er den Gewinn des Steuerpflichtigen um die Kosten, die für das Kraftfahrzeug angefallen sind und den Lohnaufwand für die Ehefrau.
Das FG Münster wies die Klage des Steuerpflichtigen ab und erkannte das Ehegatten-Arbeitsverhältnis ebenfalls steuerlich nicht an. In ihrem Urteil haben die Finanzrichter insbesondere drauf hingewiesen, dass das Arbeitsverhältnis einem Drittvergleich nicht standhalte. So würden fremde Dritte Regelungen zu einer Kern- oder Mindestarbeitszeit treffen.
Weiterhin ist nach Ansicht der Finanzrichter auch die vereinbarte Vergütung nicht fremdüblich, da es unter fremden Dritten nicht üblich ist, einer geringfügig beschäftigten Bürokraft ein betriebliches Kfz zur privaten Nutzung zu überlassen. Zudem wurde moniert, dass bezüglich der Fahrzeugüberlassung auch keine Differenzierung hinsichtlich der Fahrzeugklasse vorgenommen wurde. Somit wurden sämtliche Kosten (Pkw und Lohnaufwand) nicht als Betriebsausgaben anerkannt.
Insgesamt muss darauf hingewiesen werden, dass eine Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs zur privaten Nutzung an den Ehegatten, der "lediglich" als geringfügig beschäftigte Bürokraft angestellt ist, oftmals im Rahmen einer Betriebsprüfung zur Steuerfalle wird.
Hinweis:
Arbeitsverhältnisse unter nahen Angehörigen führen immer wieder zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt, achten Sie daher immer darauf, dass ein solches Arbeitsverhältnis zivilrechtlich wirksam, eindeutig und ernsthaft zustande kommt, dass es fremdüblich ist und dass es wie vereinbart auch tatsächlich durchgeführt wird.