Die Erbschaftsteuer ist immer wieder Thema von Debatten und Urteilen. Über die Verfas-sungswidrigkeit der Regelungen des "alten" Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG 2009) haben wir Sie schon öfters informiert. So langsam kommen nun Urteile zum aktuellen Erbschaftsteuergesetz (ErbStG 2016). Auch zu diesem vertreten einige Autoren die Meinung, dass es verfassungswidrig ist.
Folgender Fall lag dem Finanzgericht (FG) Köln zur Entscheidung vor:
Die Klägerin ist Alleinerbin ihrer im August 2016 verstorbenen Tante. Nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz gibt es zwischen Tante/ Onkel und Nichte/ Neffe einen Freibetrag von 20.000 Euro. Dieser wurde im vorliegenden Fall überschritten und das Finanzamt setzte Erbschaftseuer fest. Die Klägerin wehrte sich gegen die Festsetzung der Erbschaftsteuer, da sie der Auffassung ist, dass ab dem 1 Juli 2016 bis zum 4. November 2016 eine Steuerpause bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer eingetreten sei.
Kurz zum Hintergrund:
Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Urteil vom 17. Dezember 2014 entschieden, dass das ErbStG 2009 in einigen Bereichen, vor allem bei der Übertragung von Betriebsvermögen verfassungswidrig sei und daher der Gesetzgeber bis zum 30. Juni 2016 ein verfassungsgemäßes Gesetz erlassen müsse. Wie wir bereits berichteten, wurde das ErbStG 2016 erst am 4. November 2016 im Bundesgesetzblatt verkündet, jedoch mit der Maßgabe, dass es bereits ab dem 1. Juli 2016 wirken solle.
Nach Ansicht des FG Köln ist die Klage unbegründet. So sehen die Kölner Finanzrichter keine Steuerpause bei der Erbschaftseuer. Wenn man sich die Urteilsbegründung ansieht, ist bemerkenswert, dass das Gericht selbst darstellt, dass "nach der wohl überwiegenden Meinung im Schrifttum ab dem 01.07.2016 (zunächst) eine Erbschaftsteuerpause eingetreten ist, weil der Gesetzgeber es nicht geschafft hat, das ErbStAnpG 2016 rechtzeitig zu verabschieden". Trotz dieser überwiegenden Stimmen aus der Literatur sehen die Kölner Finanzrichter keinen Grund, die Rückwirkung des Erbschaftsteuergesetzes als unzulässig anzusehen. Es bleibt spannend, ob auch andere Gerichte das so sehen.
Hinweis:
Die Klägerin legte gegen das obige Urteil bereits Revision beim Bundesfinanzhof ein. Wir halten Sie auf dem Laufenden. Es sollte unbedingt geprüft werden, ob es lohnenswert ist, Verfahren offen zu halten.