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AUTOHAUS SteuerLuchs: Neues aus Berlin

23.10.2019 09:00 Uhr
AUTOHAUS SteuerLuchs: Neues aus Berlin
Die AUTOHAUS-Steuerexperten Barbara Lux-Krönig und Maximilian Appelt von RAW-Partner.
© Foto: RAW-Partner

Schluss mit der "Zettelwirtschaft" – das will die Bundesregierung mit dem Dritten Bürokratieentlastungsgesetz erreichen. Die AUTOHAUS SteuerLuchs-Redaktion erklärt die zentralen Punkte.

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Die Bundesregierung hat das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz auf den Weg gebracht. Bürokratieentlastung hört sich immer gut an, doch so wirklich viel kommt bei den Unternehmen davon nicht an, zumindest haben viele eher das Gefühl, dass die Bürokratie zunimmt. Zudem soll durch Änderungen im Steuerrecht auch das Klimaziel erreicht werden.

Eckpunkte des Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes:

Steuerbefreiung der betrieblichen GesundheitsförderungArbeitgeber haben die Möglichkeit ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Leistungen zur Gesundheitsförderung zu geben. Derzeit liegt der Freibetrag bei 500 Euro je Arbeitnehmer im Kalenderjahr. Dieser Betrag soll auf 600 Euro je Arbeitnehmer und Kalenderjahr erhöht werden.

Gruppenunfallversicherung – Die lohnsteuerliche Pauschalierungsgrenze für Beitragsleistungen des Arbeitgebers zu einer Gruppenunfallversicherung soll von 62 Euro auf 100 Euro angehoben werden.

Grenze zur Lohnsteuerpauschalierung – Bei kurzzeitig beschäftigten Arbeitnehmern soll eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 Prozent des Arbeitslohns zulässig sein, wenn der durchschnittliche Arbeitslohn je Arbeitstag maximal 120 Euro beträgt, zudem soll der pauschalierungsfähige durchschnittliche Stundenlohn auf 15 Euro erhöht werden.

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (ab 2021) – Derzeit müssen Arbeitnehmer ihre Krankschreibung bei ihrem Arbeitgeber in Papierform abgegeben. Zukünftig sollen die Krankenkassen den Arbeitgeber auf Abruf elektronisch über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit informieren.

Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze (ab 2021) – Derzeit kann die Kleinunternehmerregel angewendet werden, wenn der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr die Grenze von 17.500 Euro nicht überstiegen hat und 50.000 Euro im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird. Die untere Grenze soll von 17.500 Euro auf 22.000 Euro angehoben werden.

Daneben hat die Bundesregierung durch das Klimaschutzprogramm mehrere Änderungen im Steuerrecht vorgenommen:

  • Befristete Anhebung (von 2021 bis 2026) der steuerlichen Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer um fünf Cent auf 35 Cent
  • Senkung der Umsatzsteuer für Bahnverkehr ab 2020 von 19 auf sieben Prozent
  • Ab 2020 steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden
  • Erhöhung der Luftverkehrsteuer ab April 2020
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