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AUTOHAUS SteuerLuchs: Kinderbetreuungskosten

14.10.2015 08:34 Uhr
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
© Foto: Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner

Die Kinderbetreuungskosten lässt sich in der Steuererklärung als Sonderausgaben geltend machen. AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig kennt die Details.

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In der heutigen Zeit wird es immer schwieriger Familie und Beruf unter einen Hut zu bekom­men. Zwar werden Kindertageseinrichtungen ausgebaut und es besteht mittlerweile ein Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz, doch viele Eltern müssen sich die Tagesbetreuung noch selbst organisieren. Das Gute vorweg, Ihre Kinderbetreuungskosten können Sie in Ihrer Steuererklärung als Sonderausgaben geltend machen.

Folgende Voraussetzungen müssen aber beachtet werden:

  • Kinder dürfen nicht älter als 14 Jahre sein (Ausnahmen bei Behinderung)
  • Das Kind muss dauerhaft in Ihrem Haushalt leben
  • Höchstgrenze für den Sonderausgabenabzug, beträgt 2/3 der Aufwendungen, maxi­mal 4.000 Euro
  • Zu berücksichtigen sind Ausgaben in Geld oder Geldeswert (Wohnung, Kost, Waren) und auch Erstattungen, wie z.B. Fahrtkosten
  • Rechnung vom Betreuer, oder schriftlicher Arbeitsvertrag (bei sozialversicherungs­pflichtigen Beschäftigungsverhältnis oder Minijob), oder Gebührenbescheid von Kin­dergarten oder Hort
  • Überweisung des Geldbetrages, Bargeldzahlungen werden nicht akzeptiert

Diese Kosten können abgesetzt werden:

  • Unterbringungskosten in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderkrip­pen
  • Kosten für Tagesmütter oder Beschäftigung von Kinderpflegern
  • Kosten für Hilfen im Haushalt, soweit sie ein Kind betreuen, z.B. Au-pair

Diese Aufwendungen werden nicht berücksichtigt:

  • Schulgeld
  • Nachhilfeunterricht
  • Vermittlung von besonderen Fähigkeiten, wie Fremdsprachenunterricht, Musikunter­richt, oder sportliche Aktivitäten, wie Tennis- oder Reitunterricht
  • Eigene Fahrtkosten der Eltern, um das Kind zur Betreuungsperson zu bringen

Tipp:

Sie können auch Angehörige, wie die Großeltern des Kindes zur Kindesbetreuung anstellen. Voraussetzung ist, dass eine klare und eindeutige Vereinbarung geschlossen wird, die auch tatsächlich so durchgeführt wird. Betreuen die Großeltern das Kind zu einer im Fremdver­glich niedrigen Vergütung, oder gar umsonst und lassen sie sich nur die Fahrtkosten erstat­ten, so werden diese Konstellationen trotzdem steuerlich anerkannt.

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