In der heutigen Zeit wird es immer schwieriger Familie und Beruf unter einen Hut zu bekommen. Zwar werden Kindertageseinrichtungen ausgebaut und es besteht mittlerweile ein Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz, doch viele Eltern müssen sich die Tagesbetreuung noch selbst organisieren. Das Gute vorweg, Ihre Kinderbetreuungskosten können Sie in Ihrer Steuererklärung als Sonderausgaben geltend machen.
Folgende Voraussetzungen müssen aber beachtet werden:
- Kinder dürfen nicht älter als 14 Jahre sein (Ausnahmen bei Behinderung)
- Das Kind muss dauerhaft in Ihrem Haushalt leben
- Höchstgrenze für den Sonderausgabenabzug, beträgt 2/3 der Aufwendungen, maximal 4.000 Euro
- Zu berücksichtigen sind Ausgaben in Geld oder Geldeswert (Wohnung, Kost, Waren) und auch Erstattungen, wie z.B. Fahrtkosten
- Rechnung vom Betreuer, oder schriftlicher Arbeitsvertrag (bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis oder Minijob), oder Gebührenbescheid von Kindergarten oder Hort
- Überweisung des Geldbetrages, Bargeldzahlungen werden nicht akzeptiert
Diese Kosten können abgesetzt werden:
- Unterbringungskosten in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderkrippen
- Kosten für Tagesmütter oder Beschäftigung von Kinderpflegern
- Kosten für Hilfen im Haushalt, soweit sie ein Kind betreuen, z.B. Au-pair
Diese Aufwendungen werden nicht berücksichtigt:
- Schulgeld
- Nachhilfeunterricht
- Vermittlung von besonderen Fähigkeiten, wie Fremdsprachenunterricht, Musikunterricht, oder sportliche Aktivitäten, wie Tennis- oder Reitunterricht
- Eigene Fahrtkosten der Eltern, um das Kind zur Betreuungsperson zu bringen
Tipp:
Sie können auch Angehörige, wie die Großeltern des Kindes zur Kindesbetreuung anstellen. Voraussetzung ist, dass eine klare und eindeutige Vereinbarung geschlossen wird, die auch tatsächlich so durchgeführt wird. Betreuen die Großeltern das Kind zu einer im Fremdverglich niedrigen Vergütung, oder gar umsonst und lassen sie sich nur die Fahrtkosten erstatten, so werden diese Konstellationen trotzdem steuerlich anerkannt.