Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG mit dem Grundgesetz, im Speziellen, dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit danach eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zum Buchwert ausgeschlossen ist.
Die Praxis hat seit Jahren auf diese Entscheidung gewartet:
- 6 Abs. 5 Satz 3 EStG in der Fassung des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (UntStFG) ermöglicht in bestimmten Fällen die Übertragung von Wirtschaftsgütern zum Buchwert, d. h. ohne Aufdeckung etwaiger stiller Reserven und somit steuerneutral. Die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Personengesellschaften, an denen dieselben Gesellschafter im gleichen Verhältnis beteiligt sind (beteiligungsidentische Personengesellschaften), wird in § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG nicht genannt.
- 6 Abs. 5 EStG in der Fassung des UntStFG kann nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht so ausgelegt werden, dass er auch die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen den Gesamthandsvermögen beteiligungsidentischer Personengesellschaften erfasst. Solche Übertragungen seien somit nicht zum Buchwert möglich und werden gegenüber den durch § 6 Abs. 5 EStG begünstigten Wirtschaftsguttransfers benachteiligt. Dies verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Es seien keine sachlich einleuchtenden Gründe für diese Ungleichbehandlung ersichtlich, so das Bundesverfassungsgericht.
Hinweis:
Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Gesetzgeber auf, rückwirkend für Übertragungsvorgänge nach dem 31. Dezember 2000 eine Neuregelung zu treffen. § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG in der Fassung des UntStFG bleibt bis zu deren Inkrafttreten mit der Maßgabe anwendbar, dass die Vorschrift auch für Wirtschaftsguttransfers zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften nach dem 31. Dezember 2000 gilt.