Für die Frage, ob eine Nachlackierung als solche einen Sachmangel darstellt, komme es nicht darauf an, ob dem Verkäufer die Nachlackierung bekannt war oder nicht. Entscheidend sei vielmehr, ob die Nachlackierung auf einem Unfallschaden oder einer sonstigen Schadensursache beruhte (z.B. Lackkratzer, unerhebliche Parkdellen, Steinschlag, unerheblicher Transportschaden, Hagelschaden, Flugrost, oder Vogelkot).
Eine Nachlackierung beruhe außerdem nur dann auf einem "Unfallschaden" im Sinne der BGH-Rechtsprechung, wenn der Schaden am Gebrauchtwagen über einen Bagatellschaden hinausging. Hierüber sei der Käufer aufzuklären.
Von "Bagatellschäden" ist bei einem Pkw laut ZDK nur bei ganz geringfügigen Lackschäden auszugehen. Sofern auch Blechschäden behoben werden mussten, könne von einem Bagatellschaden nicht mehr die Rede sein.
Bewertung, wenn kein Unfallschaden vorlag
Beruht die Nachlackierung nicht auf einem Unfallschaden, gelten nach rechtlicher Anschauung des ZDK folgende Grundsätze:
Soweit eine Nachlackierung bei einem Gebrauchtwagen fachgerecht durchgeführt worden ist, begründet sie regelmäßig keinen Sachmangel. Das gelte sogar für Vorführwagen mit geringer Laufleistung. Auch der Käufer eines Vorführwagens könne nur erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfallschaden erlitten hat, bei dem es zu mehr als Bagatellschäden gekommen ist. Eine Arglisthaftung des Verkäufers komme nur dann in Betracht, wenn der Verkäufer nachweislich – zu Recht – den Verdacht hatte, der Nachlackierung lägen relevante offenbarungspflichtige Schäden zu Grunde.
Diese rechtlichen Bewertungen zum Thema "fachgerechte Nachlackierung" des ZDK hat aktuell der Zentralverband Karosserie- und Fahrzeugtechnik (ZKF) ebenfalls an seine Mitgliedsbetriebe weitergegeben. (wkp)
Hans Beck