Fernabsatz: Ort der Nacherfüllung
Der EuGH bestätigt weitgehend die bisherige Rechtsprechung des BGH - und schafft für den Fahrzeughandel auch außerhalb des Fernabsatzes ein weiteres Stück Klarheit.
Ein Amtsrichter aus Norderstedt hatte den EuGH um Klärung der Frage gebeten, ob im Rahmen eines Fernabsatzgeschäftes der Ort der Nacherfüllung aus Gründen eines möglichst umfassenden Verbraucherschutzes nicht generell beim Käufer anzunehmen sei. Mit seiner Antwort fordert der EuGH eine differenzierte Betrachtung und Entscheidung abhängig vom Einzelfall (Urteil vom 23.05.2019, Aktenzeichen C-52/18). Für den Fahrzeughandel schafft die Entscheidung gleichwohl auch außerhalb des Fernabsatzes ein weiteres Stück Klarheit, welche Rechte und Pflichten gegenüber dem reklamierenden Kunden bestehen.
Der Fall
Zu entscheiden hatte der Richter in Norderstedt über ein 5 × 6 Meter großes Partyzelt. Der Kläger hatte dieses für private Zwecke telefonisch bei der Beklagten gekauft. Nach der Lieferung stellte er Mängel fest und verlangte von der Verkäuferin, diese Mängel bei ihm vor Ort zu beheben. Die…
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