Handelt es sich bei einem Gebrauchtwagen um einen Mietwagenrückläufer, muss ein Händler das deutlich machen. Andernfalls liegt ein Wettbewerbsverstoß vor, wie das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden hat (Az.: 6 U 170/18). Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.
In dem verhandelten Fall hatte ein Autohändler einen jungen Gebrauchtwagen angeboten. Dass das Fahrzeug zuvor im gewerblichen Einsatz als Selbstfahrer-Mietwagen war, wurde in der Anzeige nicht erwähnt. Diese Information dürfe einem Käufer jedoch nicht vorenthalten werden, urteilte das Gericht. Für einen Käufer sei es relevant, ob das Fahrzeug durch mehrere Hände gegangen und möglicherweise besonders abgenutzt sei. Ob die Vornutzung tatsächlich einen Einfluss auf den Wert habe, spiele dabei keine Rolle. Der Händler hatte unter anderem argumentiert, dass Mietwagen heutzutage anders als früher meist einen sehr guten Zustand aufwiesen, da sie nur wenige Monate im Einsatz seien. (SP-X)