Bereits in früheren Ausgaben hat die AUTOHAUS SteuerLuchs-Redaktion Sie darüber informiert, dass es um den seit langem gleichbleibenden Steuersatz für Aussetzungszinsen von 0,5 Prozent pro Monat – also sechs Prozent pro Jahr – reichlich Zündstoff gibt. Es erscheint auch durchaus zweifelhaft, ob in der derzeitigen anhaltenden Niedrigzinsphase ein solcher Zinssatz noch angemessen ist. Mit dem BMF-Schreiben hat die Finanzverwaltung die Anweisung erteilt, die Vollziehung von Zinsfestsetzungen auf Antrag auszusetzen – und zwar für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2012.
Hintergrund:
Der 9. Senat des Bundesfinanzhofes hatte mit Beschluss vom 25. April 2018 Zweifel an der Verfassungskonformität des steuerlichen Zinssatzes für Verzinsungszeiträume ab 1. April 2015 geäußert und deshalb die Vollziehung eines Bescheides über Nachforderungszinsen ausgesetzt. Nach Auffassung der Finanzrichter überschreite der steuerliche Zinssatz angesichts einer strukturellen und nachhaltigen Verfestigung des niedrigen Marktzinsniveaus den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität in erheblichen Maße.
In einem Beschluss vom 3. September 2018 äußerte auch der 8. Senat des Bundesfinanzhofes erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken und zwar schon für Verzinsungszeiträume ab November 2012.
Das BMF stellt klar, dass die obigen BFH Beschlüsse für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2012 (nur) auf Antrag des Zinsschuldners in allen Fällen anzuwenden sind, in denen gegen eine vollziehbare Zinsfestsetzung, in der der steuerliche Zinssatz zugrunde gelegt wird, Einspruch eingelegt wurde. Gleichzeitig führt das BMF auch aus, dass die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder die Verfassungsmäßigkeit der Höhe des steuerlichen Zinssatzes nicht bezweifeln.
Hinweis:
Es bleibt spannend und wir werden Sie weiterhin auf dem Laufenden halten. Gegen entsprechende Zinsbescheide sollte aber auf jeden Fall Einspruch eingelegt werden.