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AUTOHAUS SteuerLuchs: Förderung des Mietwohnungsneubaus

12.12.2018 09:03 Uhr
AUTOHAUS SteuerLuchs: Förderung des Mietwohnungsneubaus
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
© Foto: Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner

Der Bundestag will den Neubau von Mietwohnungen steuerlich fördern. AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig erklärt, was dabei zu beachten ist.

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Am 29. November 2018 hat der Bundestag den Gesetzesentwurf zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus verabschiedet. Durch Einführung einer Sonderabschreibung will der Gesetzgeber private Investoren anregen, bezahlbaren Mietwohnraum zu schaffen.

Im Einzelnen ist folgendes zu beachten:

  • Grundlage sind im Zeitraum nach dem 31.August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 gestellte Bauanträge oder in diesem Zeitraum getätigte Bauanzeigen.
  • Es muss neuer, bisher nicht vorhandener Wohnraum in einem Gebäude geschaffen werden, der für die entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken geeignet ist.
  • Dieser Wohnraum muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den fol­genden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen.
  • Gemischt genutzte Räume, die also sowohl betrieblich beziehungsweise beruflich, als auch für Wohnzwecke genutzt werden, sind insgesamt dem Zweck, der über­wiegt, zuzuweisen.
  • Nicht zu Wohnzwecken dient Wohnraum, der nur vorübergehend zur Beherbergung von Personen genutzt wird, wie z.B. Ferienwohnungen.
  • Nicht förderfähig sind Ausgaben für das Grundstück oder Außenanlagen.
  • Für die Geltendmachung der Sonderabschreibung dürfen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 3.000 Euro je Quadratmeter nicht überschreiten. Sind die Kosten höher, dann wird insgesamt keine Sonderabschreibung gewährt, es kommt also auch nicht zu einer anteiligen Berücksichtigung.
  • Die Sonderabschreibung wird neben der normalen linearen Abschreibung für das Jahr der Anschaffung, beziehungsweise Herstellung und für die folgenden drei Jahre gewährt.
  • Dabei beträgt die Sonderabschreibung jährlich bis zu fünf Prozent der Bemessungs­grundlage. Die Bemessungsgrundlage wird auf maximal 2.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche begrenzt. Liegen hingegen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten darunter, dann sind die tatsächlichen Kosten als Bemessungsgrundlage heranzuzie­hen.
  • Werden die obigen Voraussetzungen (z.B. Wegfall der Vermietung) nicht einge­halten, dann wird die bereits in Anspruch genommene Sonderabschreibung rückab­gewickelt.
  • Weiterhin wird die Sonderabschreibung nur gewährt, insoweit die EU-rechtlichen Vo­raussetzungen von De-minimis-Beihilfen eingehalten werden.

Hinweis:

Der Gesetzgeber will durch die Sonderabschreibung erreichen, dass mehr Wohnraum für Menschen im unteren oder mittleren Einkommensbereich geschaffen wird. Ob diese Son­derabschreibung aber wirklich zu einer Entspannung auf dem Mietmarkt in den Ballungszen­tren führt, bleibt abzuwarten.

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