Im vergangenen Jahr hatte Sie der AUTOHAUS SteuerLuchs bereits über die neue Kassen-Nachschau informiert. Seit 1. Januar 2018 hat die Finanzverwaltung die Möglichkeit, unangekündigt eine Kassennachschau durchführen zu können. Das bedeutet, ein Finanzbeamter kann unangekündigt in Ihren Geschäftsräumen auftauchen und die Kassenführung überprüfen. Gerade auch in diesem Zusammenhang kommt immer wieder die Frage auf, wie mit unbaren Kassenumsätzen, also EC-Kartenumsätzen umzugehen ist. Nun hat sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hierzu geäußert.
In der Praxis nutzen die Kunden häufig die Möglichkeit ihre Zahlungen bargeldlos mit EC-Karte abzuwickeln. In der Buchführung werden sodann die EC-Kartenumsätze vielfach zunächst mit baren Geschäftsvorfällen gemischt und zusammen im Kassenbuch aufgezeichnet, und dann werden die EC-Zahlungen quasi als "Ausgaben" wieder ausgetragen. Erst zu einem späteren Zeitpunkt wird der Gesamtbetrag entsprechend im Kassenkonto gebucht und die EC-Kartenumsätze über das Geldtransitkonto als durchlaufender Posten wieder ausgebucht.
BMF: Eine Frage des Einzelfalls
Nach Auffassung der Finanzverwaltung entspricht diese Form der Verbuchung nicht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Kassenführung. Vielmehr müssen bare und unbare Geschäftsvorfälle getrennt voneinander verbucht werden. Die Erfassung von EC-Kartenumsätzen im Kassenbuch stelle einen formellen Mangel dar und widerspreche dem Grundsatz der Wahrheit und Klarheit einer kaufmännischen Buchführung. Wie ein solcher Sachverhalt steuerrechtlich zu würdigen ist und insbesondere die Frage, ob Hinzuschätzungen im Rahmen einer Betriebsprüfung dann gerechtfertigt sind, ist jedoch auch laut BMF eine Frage des Einzelfalls.
Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) kritisiert die Auffassung des BMF und fordert eine Anerkennung der langjährigen kaufmännischen Übung. Zur Begründung führt der DStV aus, dass das Kassenbuch stets am Ende eines Tages geführt wird. Zu diesem Zeitpunkt sind die EC-Kartenumsätze aber bereits wieder ausgetragen, sodass das Kassenbuch stets den korrekten Tagesendbestand ausweist. Eine hohe Transparenz und ein hoher Informationsgehalt können also durchaus gewährleistet werden. Auch ein Kassensturz ist jederzeit innerhalb einer angemessenen Zeit möglich. Die Geschäftsvorfälle sind durchgehend nachvollziehbar und die korrekte Erfassung der Umsatzsteuer ist sichergestellt.
Selbst das BMF hat in seinem Schreiben zu den Grundsätzen zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) erläutert, dass die nicht getrennte Verbuchung von baren und unbaren Geschäftsvorfällen in der Regel keinen Verstoß gegen die Grundsätze der Wahrheit und Klarheit darstellt, solange nur eine "genügende Kennzeichnung" vorliegt.
Hinweis:
Es bleibt also abzuwarten, ob sich ein Gericht zur Beurteilung dieses Praxisproblems äußert. Sollte jedoch die Auffassung der Finanzverwaltung zutreffen, so wäre die ordnungsgemäße Führung des Kassenbuchs mit deutlich erhöhtem Arbeitsaufwand verbunden. EC-Kartenumsätze müssten dann in einer Zusatzspalte bzw. einem extra Nebenbuch zum Kassenbuch erfasst werden.