Vor kurzem hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass die Finanzverwaltung nicht berechtigt ist, den Gewinn eines Unternehmens durch Schätzung eines "Un"-Sicherheitszuschlags zu erhöhen, wenn das betroffene Unternehmen keine lückenlos fortlaufende Rechnungsnummer verwendet.
In dem zugrundeliegenden Sachverhalt ermittelte der Kläger seinen Gewinn berechtigterweise durch eine Einnahmen-Überschussrechnung. Die elektronisch erzeugten Ausgangsrechnungen enthielten zwar eine eindeutig und einmalig vergebene Nummer, die sich aus einer Kombination von Veranstaltungsnummer, Geburtsdatum des Kunden und Rechnungsdatum zusammensetzte. Allerdings bauten die so erzeugten Rechnungsnummern nummerisch nicht aufeinander auf und es entstand – bezogen auf die vorhergehende Ausgangsrechnung – keine lückenlos fortlaufende Nummernangabe. Das Finanzamt sah hierin eine Verletzung der Buchführungspflichten. Dieser nach Auffassung des Finanzamts sachlich schwerwiegende Fehler rechtfertige dann eine Gewinnerhöhung durch Hinzuschätzung.
Das FG Köln gab der dagegen eingelegten Klage statt und erklärte, dass das Finanzamt zu Unrecht einen "Un"-Sicherheitszuschlag vorgenommen hat. Allein aus der Tatsache, dass das Unternehmen keine lückenlos fortlaufende Rechnungsnummer verwendet, ergibt sich noch kein schwerwiegender Mangel in der Buchführung, der zu einer Hinzuschätzung berechtigen würde. Für eine solche Annahme müssten vielmehr weitere konkrete Anhaltspunkte für eine unvollständige Erfassung der Einnahmen vorliegen. Es besteht weder eine gesetzliche noch eine aus der Rechtsprechung ableitbare Pflicht zur Vergabe von lückenlos fortlaufenden Rechnungsnummern.
Hinweis:
Zwar spricht das Umsatzsteuergesetz von einer fortlaufenden Rechnungsnummer, aber der Umsatzsteueranwendungserlass stellt klar, dass eine lückenlose Abfolge der ausgestellten Rechnungsnummern nicht zwingend ist. Nach der Verwaltungsauffassung ist zwar Einmaligkeit, jedoch ausdrücklich nicht Lückenlosigkeit verlangt.
Es ist allerdings dennoch Vorsicht geboten, da das FG Köln die Revision zum BFH zugelassen hat. Zum anderen stellt das FG Köln fest, dass es fiskal- und rechtspolitisch gute Gründe für die Normierung einer Pflicht zur fortlaufenden lückenlosen Rechnungsnummer gibt. Die derzeitige Rechtslage lässt eine solche Pflicht nur noch nicht erkennen. Momentan werden Steuerpflichtige, die keine fortlaufende Rechnungsnummer verwenden und somit schlechtere Überprüfungsmöglichkeiten schaffen, gegenüber anderen Steuerpflichtigen privilegiert. Nach Ansicht der Finanzrichter müsste also zunächst der Gesetzgeber tätig werden und diese Lücke beseitigen.