Vor kurzem lag folgender Fall dem Finanzgericht Münster zur Entscheidung vor. Ein eingetragener Verein hatte gemeinsam mit einer GmbH eine Jubiläumsfeier veranstaltet. Der eingetragene Verein bezieht Einkünfte aus Gewerbebetrieb und verfolgt den Zweck den Zusammenhalt unter kleinen und mittelständischen Betrieben zu fördern und ihr gemeinsames Auftreten und Überleben im Markt zu un-terstützen. Die GmbH erbringt Dienst- und Betreuungsleistungen insbesondere für den Verein. Die Jubiläumsfeier dauerte ein ganzes Wochenende an. Sie begann an einem Freitagmorgen mit einer Vorstandssitzung und anschließender Mitgliederversammlung und endete abends in einer Beach-Party. Samstags wurde das Wochenende mit einem Jubiläumsmarkt mit Gewinnspiel und einer anschließenden Schifffahrt mit Dinner-Buffet fortgesetzt. Die Feier endete am Sonntag mit einem Jazz-Brunch. An der Veranstaltung nahmen überwiegend Vereinsmitglieder und Geschäftspartner sowie elf Arbeitnehmer teil.
Im Rahmen einer Außenprüfung kam der Betriebsprüfer zu dem Schluss, dass dieses Jubiläumswochenende eine gemischt veranlasste Veranstaltung sei. So enthalte die Veranstaltung Elemente, die einer betrieblichen Zielsetzung diene (hinsichtlich der Aufwendungen für die elf eigenen Arbeitnehmer) und solche, bei denen ein Zuwendungscharakter für die Empfänger (alle anderen Teilnehmer) im Vordergrund gestanden habe. Da es sich bei Zuwendungen an die übrigen Teilnehmer nach Ansicht des Betriebsprüfers größtenteils um Geschenke gehandelt habe und die Freigrenze von 35 Euro überstiegen wurde, sei der Betriebsausgabenabzug für diese Aufwendungen insgesamt ausgeschlossen. Er akzeptierte lediglich Bewirtungsaufwendungen auf dem Veranstaltungsschiff als Betriebsausgaben zu 70 Prozent.
Das Finanzgericht Münster teilte die Auffassung des Finanzamts jedoch nicht und hielt die Feierlichkeiten überwiegend als betrieblich veranlasst und damit für steuerlich abzugsfähig. Insbesondere stellte es fest, dass es sich bei dem Jubiläumswochenende nicht um ein Geschenk handelt, da die Teilnehmer eine Gegenleistung in Form ihres fachlichen Austausches und in der Kontaktpflege erbracht haben. Die Veranstaltung verfolgte nach Auffassung der Finanzrichter auch keine gemischten Ziele. Im Vordergrund stand stets die betriebliche Zielsetzung und der fachliche Austausch von Angehörigen derselben Branche. Das Rahmenprogramm hatte hingegen lediglich eine untergeordnete Bedeutung und diente nur dem Zweck, die Stimmung zwischen den Teilnehmer aufzulockern. Insgesamt ließ das Finanzgericht größtenteils den Betriebsausgabenabzug zu, lediglich der Bewirtungsaufwand wurde nach dem Gesetz um 30 Prozent gekürzt.
Hinweis
Ein Jubiläumswochenende kann also als Betriebsausgabe abzugsfähig sein, sofern nur der betriebliche Charakter im Vordergrund steht. Ein gerichtliches Vorgehen gegen das Finanzamt kann sich lohnen.