Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat sich in einem Urteil vom 7. Dezember 2018 mit der Frage beschäftigt, ob sich eine kurzzeitige Vermietung der Eigentumswohnung vor Veräußerung steuerschädlich auswirkt.
In dem zugrundeliegenden Sachverhalt erwarb der Kläger im Jahr 2006 eine Eigentumswohnung für 87.000 Euro, die er bis April 2014 ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken nutzte. Bevor die Wohnung im Dezember 2014 für 139.000 Euro verkauft wurde, vermietete der Kläger die Eigentumswohnung von Mai 2014 bis Dezember 2014 an Dritte. Das Finanzamt hielt den Veräußerungsgewinn in Höhe von ca. 44.000 Euro für steuerpflichtig und berücksichtigte den steuerbaren Gewinn im Einkommensteuerbescheid von 2016. Hiergegen erhob der Kläger Klage zum FG Baden-Württemberg und hatte Erfolg. Die FG-Richter schlossen sich seiner Auffassung an und behandelten die Veräußerung als steuerfrei.
Nach dem Gesetz unterliegen private Veräußerungsgeschäfte grundsätzlich der Besteuerung. Unter privaten Veräußerungsgeschäften versteht man unter anderem die Veräußerung von Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen und bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Ausgenommen von der Besteuerung sind nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG jedoch solche Wirtschaftsgüter, die
- im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken
oder
- im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.
Die Richter befanden – entgegen der Auffassung des Finanzamts – die zweite Alternative für gegeben. Im Gegensatz zur ersten Alternative erfordert die zweite Alternative nach dem klaren Wortlaut keine Ausschließlichkeit der Eigennutzung über den Zeitraum von drei Jahren. Vielmehr ist eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren ausreichend; die Eigennutzung muss damit nicht während des gesamten Kalenderjahrs vorgelegen haben. Es kann nicht zwischen einem "steuerbegünstigten Leerstand" und einer "steuerschädlichen Vermietung" unterschieden werden. Die kurzzeitige Vermietung an Dritte wirkt sich ebenso wie ein Leerstand der Eigentumswohnung nicht steuerschädlich aus. Diese Auslegung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG steht im Einklang mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die Mobilität von Arbeitnehmer zu fördern.
Hinweis:
Das FG Baden-Württemberg ließ die Revision nicht zu, somit wird der Bundesfinanzhof sich voraussichtlich nicht – es sei denn eine etwaige Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg – mit dem Sachverhalt beschäftigen.