Das Finanzgericht (FG) Münster hat sich in einem Urteil vom 14. März 2019 mit der Frage beschäftigt, ob die anteilig auf die Garage eines Arbeitnehmers entfallenden Gebäudekosten den nach der Ein-Prozent-Methode ermittelten geldwerten Vorteil für die Überlassung eines Firmenwagens mindern.
In dem zugrundeliegenden Sachverhalt wurde dem klagenden Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Der Arbeitnehmer hat den Vorteil für die Nutzung des Pkw pauschal nach der sogenannten Ein-Prozent-Methode versteuert. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger geltend, dass sich der geldwerte Vorteil um Aufwendungen in Höhe von circa 1.500 Euro für die in seinem eigenen Wohnhaus befindliche Garage mindern müsse. Zur Begründung reichte der Steuerpflichtige eine Bescheinigung ein, nach der mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung getroffen wurde, dass das Fahrzeug nachts in einer abschließbaren Garage abzustellen sei.
Das Finanzamt hingegen hielt die geltend gemachten Kosten für die Garage nicht für berücksichtigungsfähig. Hiergegen erhob der Arbeitnehmer Klage zum FG Münster.
Die Klage des Arbeitnehmers hatte keinen Erfolg; die Finanzrichter schlossen sich der Auffassung des Finanzamts an. Der geldwerte Vorteil durch die private Nutzungsmöglichkeit eines Firmenwagens mindert sich, wenn der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt zu zahlen hat oder einzelne (individuelle) Kosten des betrieblichen Pkw trägt. Beides war hier jedoch nicht der Fall.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind unter individuellen Kosten für den Firmenwagen nur nutzungsabhängige Kosten zu verstehen, als solche, die für den Arbeitnehmer notwendig sind, um das betriebliche Fahrzeug nutzen zu dürfen. Hierunter wird beispielsweise ein zu entrichtendes Nutzungsentgelt, die Übernahme von Leasingraten oder Kraftstoffkosten gefasst. Die Aufwendungen müssen dabei im Zusammenhang mit der Nutzung des betrieblichen Pkw zwangsläufig anfallen. Im vorliegenden Fall konnte der Kläger jedoch nicht hinreichend darlegen, dass das Unterstellen in der Garage zwingende Voraussetzung für die Überlassung des Firmenwagens war. Mit den anteiligen Garagenkosten liegen damit keine nutzungsabhängigen Kosten vor und der geldwerte Vorteil kann nicht gemindert werden.
Hinweis:
Die Finanzrichter haben die Revision zum BFH zugelassen. Die Frage, ob auch freiwillige Leistungen des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der Nutzungsüberlassung eines Firmenwagens den geldwerten Vorteil mindern können, ist von grundsätzlicher Bedeutung.