Im Rahmen von Betriebsprüfungen kommt es immer wieder vor, dass der Betriebsprüfer der Meinung ist, dass Rechnungen nicht vollständig seien und dies zu einer Versagung des Vorsteuerabzuges führe.
Exkurs: Pflichtangaben für Rechnungen
- Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung
- Steuersatz sowie Entgelt und hierauf entfallenden Steuerbetrag oder Hinweis auf Steuerbefreiung
- Nach Steuersätzen und -befreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt
- Fortlaufende Rechnungsnummer
- Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer
- Ausstellungsdatum der Rechnung
- Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung
- Im Voraus vereinbarte Minderungen des Entgelts
- Ggf. Gutschrift
- Ggf. Hinweise auf Steuerschuld des Leistungsempfängers
Der Bundesfinanzhof hatte jetzt im Zuge eines Beschwerdeverfahrens darüber zu entscheiden, welche Leistungsbeschreibung in der Rechnung für den Vorsteuerabzug erforderlich ist. Im Streitfall ging es darum, dass die Steuerpflichtige Waren (Textilien und Modeaccessoires) in großen Mengen im Niedrigpreissegment – nur vereinzelt lagen die Preise der einzelnen Artikel über zehn Euro – eingekauft hat. In der Umsatzsteuererklärung machte die Steuerpflichtige Vorsteuerabzugbeträge aus Rechnungen mehrerer Firmen geltend. Dabei enthielten die Rechnungen nur folgende Bezeichnungen, "Tunika, Hosen, Blusen, Top, Kleider, T-Shirt, Pulli, Bolero, etc."
Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung wurden die Vorsteuerabzugbeträge nicht anerkannt, da die Rechnungen keine hinreichenden Leistungsbeschreibungen hätten und damit keine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vorliege. Auch das Finanzgericht lehnte den Aussetzungsantrag ab. Der BFH sieht dies aber anders. So hat das Gericht ernsthafte Zweifel, ob der Vorsteuerabzug aus Rechnungen im Niedrigpreissegment hinsichtlich der Leistungsbeschreibung voraussetzt, dass die Art der gelieferten Gegenstände mit ihrer handelsüblichen Bezeichnung angegeben werden muss.
Bisher hat der BFH aber nur im Beschwerdeverfahren über den Sachverhalt entschieden. Eine endgültige Klärung der Rechtsfrage bleibt dem Hauptsachverfahren vorbehalten.
Hinweis:
Ganz klar ist aber – und das stellt der BFH auch so dar –, dass bei hochpreisigen Gegenständen, eine Gattungsbezeichnung als Leistungsbeschreibung in der Rechnung nicht ausreichend ist. Also ändert sich durch diesen Beschluss für die meisten Fälle nichts.