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AUTOHAUS SteuerLuchs: Steuerliche Änderungen 2020 – ein kleiner Auszug

08.01.2020 11:00 Uhr
AUTOHAUS SteuerLuchs: Steuerliche Änderungen 2020 – ein kleiner Auszug
Die AUTOHAUS-Steuerexperten Barbara Lux-Krönig und Maximilian Appelt von RAW-Partner.
© Foto: RAW-Partner

Das hat sich zum Jahreswechsel bei Belegausgabepflicht, Grundfreibetrag, E-Dienstwagenbesteuerung, Verpflegungsmehraufwendungen und Mehrwertsteuer getan.

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Die AUTOHAUS SteuerLuchs-Redaktion hofft, dass Sie die Feiertage im Kreis Ihrer Liebsten genießen konnten und gut in das neue Jahr 2020 gerutscht sind. Zu Anfang des Jahres wollen wir einen kleinen Abriss geben, was sich steuerlich so getan hat.

Seit 1. Januar 2020 gibt es eine Belegausgabepflicht für alle Unternehmer, die über ein elektronisches Kassensystem verfügen. Der Kunde muss den Bon aber nicht mitnehmen.

Der Grundfreibetrag steigt zum 1. Januar 2020 auf 9.408 Euro, der Kinderfreibetrag erhöht sich auf 2.586 Euro, daneben steigen zur Abmilderung der kalten Progression die Tarifeckwerte um 1,95 Prozent.

Neuerungen bei der Dienstwagenbesteuerung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Nach einigem Hin und Her zwischen Regierung, Bundestag und Bundesrat hat man sich auf folgende Regelung geeinigt:

  1. Bei Kraftfahrzeugen (angeschafft zwischen dem 1. Januar 2019 und 31. Dezember 2030), die keine Kohlendioxidemission haben und deren Bruttolistenpreis unterhalb von 40.000 Euro liegt, wird die Bemessungsrundlage für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs auf ein Viertel herabgesetzt.
  2. Für extern aufladbare Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die die unter Punkt 1. dargestellten Voraussetzungen nicht erfüllen, gilt folgendes:
  • Anschaffung zwischen 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021, hälftige Bemessungsgrundlage, wenn die Kohlendioxidemission maximal 50 Gramm pro Kilometer oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs mindestens 40 Kilometer beträgt.
  • Anschaffung zwischen 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2024, hälftige Bemessungsgrundlage, wenn die Kohlendioxidemission maximal 50 Gramm pro Kilometer oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs mindestens 60 Kilometer beträgt.
  • Anschaffung zwischen 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2030, hälftige Bemessungsgrundlage, wenn die Kohlendioxidemission maximal 50 Gramm pro Kilometer oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs mindestens 80 Kilometer beträgt.
  • Sollte die Fahrtenbuchmethode angewendet werden, dann sind Anschaffungskosten oder vergleichbare Kosten (z.B. Miete, Leasingraten) ebenfalls nur zu einem Viertel, bzw. zur Hälfte anzusetzen.

Erhöhung der Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder doppelten Haushaltsführung: So wird der Betrag von 24 auf 28 Euro erhöht bei Abwesenheiten von 24 Stunden und von zwölf auf 14 Euro für An- und Abreisetag sowie für Abwesenheitstage von mehr als acht Stunden, ohne Übernachtung.

Herabsetzung der Mehrwertsteuer für folgende Produkte/Leistungen auf sieben Prozent: sämtliche Zugreisen, Bücher, Zeitungen und Zeitschriften in elektronischer Form sowie alle Menstruationsprodukte.

Hinweis: 

Bitte beachten Sie außerhalb des Steuerrechts, dass der Mindestlohn zum 1. Januar 2020 von 9,19 Euro auf 9,35 Euro erhöht wurde.

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