Gute Nachrichten für den Arbeitgeber für das neue Jahr. Ab dem 1. Januar 2018 sinkt die Insolvenzgeldumlage.
Wer muss die Insolvenzgeldumlage zahlen?
Die Insolvenzgeldumlage ist quasi von allen Arbeitgebern (Ausnahme z.B. Bund, Länder und Gemeinden als Arbeitgeber) für jeden Arbeitnehmer und Auszubildenden zu zahlen. Also auch z.B. für Minijobber und in Elternzeit Beschäftigte. Dabei ist Größe, Branche und Ertragslage des Unternehmens irrelevant, das bedeutet, dass sowohl die kleine Service-Werkstatt, als auch die große Autohauskette die Insolvenzgeldumlage zu zahlen hat.
Für was wird die Insolvenzgeldumlage gezahlt?
Durch die Insolvenzgeldumlage wird, kurz gesagt, sichergestellt, dass im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers die Entgeltansprüche der Arbeitnehmer gegen den insolventen Arbeitgeber gesichert sind.
Wie hoch ist der Insolvenzgeldumlagesatz?
Der Insolvenzgeldumlagesatz liegt im Jahr 2017 bei 0,09 Prozent. Dieser wird ab dem 1. Januar 2018 auf Grund der günstigen Rücklagen auf 0,06 Prozent gesenkt.
Welche Bemessungsgrundlage gilt?
Bemessungsgrundlage für die Insolvenzgeldumlage ist das laufende oder einmalig gezahlte Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Beträgt jetzt also die Summe aller Arbeitsentgelte aller Arbeitnehmer und Auszubildender monatlich z.B. 100.000,00 Euro, dann fallen im Jahr 2017 pro Monat 90,00 Euro Insolvenzgeldumlage an, ab dem Jahr 2018 hingegen nur noch 60,00 Euro.
Hinweis:
In diesem Kontext wollen wir darauf hinweisen, dass sich die maßgeblichen Werte für die Sozialversicherung, also die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ab dem Jahr 2018 erhöhen. So erhöht sich z.B. die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (und Pflegeversicherung) von derzeit 52.200 Euro jährlich (monatlich 4.350 Euro) auf 53.100 Euro jährlich (monatlich 4.425 Euro) ab dem Jahr 2018.