In Deutschland werden rund ein Drittel aller Ehen geschieden. Dabei muss die Aufhebung der Ehe durch ein Gericht ausgesprochen werden. Daher stellt sich in diesen Fällen die Frage, ob die Scheidungskosten von der Steuer als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind.
Außergewöhnliche Belastungen sind dann anzunehmen, wenn dem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen. Auf Antrag wird die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, von den Einkünften abgezogen wird.
Die Abziehbarkeit der Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung richtet sich seit dem Jahr 2013 nach § 33 Abs. 2 S. 4 EStG. Nach diesem sind Prozesskosten vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, die Aufwendungen sind so gravierend, dass der Steuerpflichtige ohne diese Aufwendungen Gefahr liefe seine Existenzgrundlage zu verlieren.
Die Finanzverwaltung stellt sich hierbei auf den Standpunkt, dass Scheidungskosten daher grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind. Dieser Verwaltungsauffassung sind nun zwei Finanzgerichte (FG Münster, 4 K 1829/14 E; FG Rheinland-Pfalz 4 K 1976/14) entgegengetreten. Beide Finanzgerichte sind der Auffassung, dass Scheidungskosten auch nach der Gesetzesänderung weiterhin als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind.
Begründet wird die Entscheidung damit, dass dem Steuerpflichtigen die Scheidungskosten aus tatsächlichem Grund zwangsläufig entstehen, weil bei einer Scheidung davon auszugehen ist, dass die Ehe zerrüttet ist. Zudem ist auch die Tatbestandsvoraussetzung des Verlustes der Existenzgrundlage gegeben, da der Begriff nicht nur materiell sondern auch immateriell zu verstehen ist. So gehört nach Auffassung der Finanzrichter die Ehe zu den Grundlagen der bürgerlichen Existenz. Daher hat die Möglichkeit des Steuerpflichtigen sich aus einer zerrütteten Ehe lösen zu können auch in Bezug auf seine gesellschaftliche Stellung und seinen Ruf existenzielle Bedeutung. Weiterhin gehört es zu den Bedürfnissen eines Steuerpflichtigen, nicht mit einem Partner verheiratet bleiben zu müssen, von dem man sich auseinandergelebt hat. Und die Scheidung einer Ehe kann eben nur ein Gericht aussprechen.
Beachten Sie aber, dass nur die Gerichts- und Anwaltskosten des Scheidungsverfahrens abziehbar sind. Kosten die mit der Trennung in Zusammenhang stehen oder Kosten für die Vermögensauseinandersetzung als Scheidungsfolgesachen sowie Kosten in Kindschaftssachen sind nicht abziehbar.
Hinweis:
Die Verwaltung hat bereits gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz Revision beim Bundesfinanzhof (BFH VI R 66/14) eingelegt. Es ist davon auszugehen, dass die Verwaltung auch gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster Revision einlegen wird.
Tipp:
Setzen Sie Scheidungskosten in Ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen an. Sollte das Finanzamt Ihre Ausgaben nicht anerkennen, so berufen Sie sich auf das laufende Verfahren beim Bundesfinanzhof und beantragen das Ruhen des Verfahrens.
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