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AUTOHAUS SteuerLuchs: Regierungsentwurf zum GKV-VEG

13.06.2018 10:02 Uhr
Barbara Lux-Krönig
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
© Foto: Martina Klein

Das Gesetz soll ab Anfang 2019 gesetzlich Krankenversicherte spürbar entlasten und Beitragsschulden abbauen – die Zeche zahlt aber der Arbeitgeber.

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Das Bundeskabinett hat Anfang Juni 2018 den Entwurf des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes (GKV-VEG) beschlossen. Das Gesetz tritt zum 1. Januar 2019 in Kraft und soll gesetzlich Krankenversicherte spürbar entlasten und Beitragsschulden abbauen, die Zeche zahlt aber der Arbeitgeber.

Konkret sind folgende Änderungen vorgesehen:

Entlastung von Arbeitnehmern und Rentnern

Ab dem 1. Januar 2019 wird der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung wieder paritätisch finanziert, d.h. dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. Rentenversicherung und Rentner den gleichen Kassenbeitrag bezahlen. Bisher wurde nur der allgemeine Beitragssatz zu gleichen Teilen übernommen. In Zukunft gilt dies auch für etwaige Zusatzbeiträge, die jede Krankenkasse selbst bestimmt. Hierdurch müssen Arbeitnehmer und Rentner monatlich bis zu 38 Euro weniger Beiträge bezahlen.

Entlastung von Selbstständigen

Kleinselbstständige sind häufig mit den hohen Krankenkassenbeiträgen überfordert und sollen deshalb in Zukunft entlastet werden. Wenn Selbstständige sich freiwillig gesetzlich versichern und bis zu 1.142 Euro pro Monat verdienen, müssen sie zukünftig nur noch einen monatlichen Beitrag von 171 Euro zahlen. Dadurch sind Entlastungen von monatlich bis zu 181 Euro möglich.

Nachträgliche Korrektur von Mitgliedsbeiträgen

Häufig melden freiwillig Versicherte ihrer Krankenkasse nicht, wenn sich ihr Verdienst verringert. Das ist schlecht, da ein geringeres Einkommen zugleich einen geringeren Beitragssatz bedeutet. In Zukunft können die Beiträge allerdings bis zu zwölf Monate nachträglich korrigiert werden. Bisher ist eine Korrektur nur für die letzten drei Monate möglich.

Abbau der Beitragsschulden

Krankenversicherungen häufen derzeit horrende Beitragsschulden an, wenn Mitglieder unbekannt verzogen sind, keine Beiträge mehr bezahlen und den Austritt nicht erklärt haben. Diese Mitglieder werden dann obligatorisch zum Höchstbeitrag weiter-versichert. Zukünftig sollen die Krankenkassen verpflichtet werden, die Versicherungsverhältnisse mit "passiven" Mitgliedern zu beenden und so keine neuen Beitragsschulden anzuhäufen.

Hinweis

Was natürlich für die Arbeitnehmer, die gesetzlich krankenversichert sind, auf der einen Seite gut ist, belastet aber auf der anderen Seite die Arbeitgeber. Neben den normalen Gehaltssteigerungen kommen ab dem 1. Januar 2019 auch noch höhere Beiträge für die gesetzlichen Krankenversicherungen auf die Arbeitgeber zu.

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