Vor ungefähr zwei Monaten hat die AUTOHAUS SteuerLuchs-Redaktion schon einmal über ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) zu der Verfassungsmäßigkeit des Steuerzinssatzes von 0,5 Prozent pro Monat, also sechs Prozent pro Jahr informiert. In dem Urteil hat der 3. Senat des BFH bis zum Jahr 2013 die Verfassungsmäßigkeit des Steuerzinssatzes bestätigt. Zur Information: Der Steuerzinssatz beträgt seit über 50 Jahren 0,5 Prozent pro Monat – also sechs Prozent pro Jahr. Dabei beginnt der Zinslauf 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.
Nun kommt der 9. Senat des BFH in seinem Beschluss vom 25. April 2018, veröffentlicht am 14. Mai 2018 hingegen zu einem anderen Ergebnis. Und das ist erfreulich! In dem Aussetzungsverfahren (Eilverfahren) kommt der 9. Senat des BFH in einer summarischen Prüfung zu dem Ergebnis, dass gegenüber einem Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat ab dem Veranlagungszeitrum 2015 schwere verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Das Hauptsachverfahren steht noch aus, wird aber wohl kein anderes Ergebnis beinhalten.
Nach Auffassung der Bundesrichter des 9. Senats verstößt die Höhe des Zinssatzes ab dem Zeitraum 2015 gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und gegen das Übermaßverbot.
In dem Urteil des 3. Senates des BFH, für den Zeitraum 2013, wurde unter anderem für die Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes vorgetragen, dass sich auf der Grundlage von Daten der Deutschen Bundesbank Zinssätze für verschiedene kurz- und langfristige Einlagen und Kredite eine Bandbreite für Zinssätze von 0,15 bis 14,70 Prozent ergebe. Daher sei der steuerliche Zinssatz von sechs Prozent verfassungsgemäß, da er in der Bandbreite zwischen 0,15 bis 14,70 Prozent liegt.
Der 9. Senat ist in seinem Beschluss auf die obige Argumentation des 3. Senates explizit eingegangen und führt dazu aus, dass Kreditkartenkredite für private Haushalte von rund 14 Prozent oder Girokontenüberziehungszinsen von neun Prozent Sonderfaktoren seien, die nicht als Referenzwert für ein realitätsgerechtes Leitbild geeignet sind.
Nach Ansicht des 9. Senates liegt ein Niedrigzinsniveau vor, das struktureller und nachhaltiger Natur ist, daher besteht bei summarischer Prüfung keine sachliche Rechtfertigung für die gesetzliche Zinshöhe. Ein Anpassungsbedarf ist also geboten!
Hinweis:
Für die Finanzverwaltung ist dieser Beschluss ein herber Dämpfer, nehmen doch die Finanzämter im Jahr rund zwei Milliarden Euro zusätzlich über den Steuerzinssatz ein. Es bleibt abzuwarten, wie sich die unterschiedlichen Bewertungen der Gerichte auswirken wird.
Sie sollten aber zukünftig gegen die Zinsbescheide Einspruch einlegen und unter Bezugnahme auf die aktuelle BFH-Rechtsprechung und die anhängigen Verfahren das Ruhen des Verfahren beantragen.