Das Jahr 2018 ist fast schon zur Hälfte vorbei und mit viel Spannung werden einige Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) mit steuerrechtlichem Bezug erwartet. Wir möchten Ihnen kurz einen Überblick über die interessantesten und wohl spannendsten anstehenden Entscheidungen verschaffen.
Kürzung des Bewirtungskostenabzugs:
Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden können nach momentan geltender Rechtslage nur bis zu 70 Prozent als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Bis zum Jahr 2004 konnten hingegen 80 Prozent steuerlich berücksichtigt werden. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat die Frage dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt. Das Finanzgericht hält die Kürzung an sich zwar nicht für verfassungswidrig, ist aber der Auffassung, dass das Zustandekommen des Gesetzes, in dem die Reduzierung verankert ist, nicht formell verfassungsgemäß ist.
Fehlende Buchwertübertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften:
Wird ein Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen übertragen, so ist es grundsätzlich möglich den Buchwert des Wirtschaftsguts anzusetzen. Etwas Anderes gilt nach derzeitiger Gesetzeslage, wenn ein Wirtschaftsgut von dem Betriebsvermögen einer Mitunternehmerschaft in das Betriebsvermögen einer beteiligungsidentischen anderen Mitunternehmerschaft überführt wird. In diesem Fall müssen die stillen Reserven des Wirtschaftsguts aufgedeckt werden. Der Bundesfinanzhof hat diese vielfach diskutierte Frage dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt. Das BVerfG wird noch dieses Jahr eine Entscheidung treffen, ob diese Differenzierung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt. Nach der Entscheidung sollte endlich Klarheit herrschen.
Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung:
Nach derzeitiger Rechtslage sind Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung sowie für ein Erststudium nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Hingegen sind Aufwendungen für ein duales Studium oder ein Masterstudium in voller Höhe abzugsfähig. Die Kosten können vorgetragen werden und mit den ersten Einkünften aus der Berufstätigkeit verrechnet werden. Das BVerfG hat sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob diese Unterscheidung noch sachgerecht ist oder gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstößt.
Tipp: Studenten sollten Steuererklärungen abgeben und die Jahre offenhalten.
Steuerliche Nachforderungszinsen:
Die Steuerluchs-Redaktion hat Sie dieses Jahr bereits mehrmals über den weiter andauernden Streit zu den derzeit geltenden steuerlichen Zinsen von 0, 5 % pro Monat - also 6 % pro Jahr informiert. Sogar die verschiedenen Senate des Bundesfinanzhofs sind sich uneinig, ob der seit über 50 Jahren geltende gesetzliche Steuerzinssatz noch verfassungsgemäß ist oder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und das Übermaßverbot verstößt. Eine Entscheidung des BVerfG kann also mit Spannung erwartet werden!
Tipp: Auch hier sollten Sie zukünftig gegen die Zinsbescheide Einspruch einlegen und unter Verweis auf die anhängigen Verfahren das Ruhen des Verfahrens beantragen.