Das Jahr 2018 schreitet voran – und für ab 1. Januar 2018 angeschaffte geringwertige Wirtschaftsgüter gelten neue Grenzen. Da die Neuerungen für jeden Unternehmer interessant sind, sollen die nunmehr geltenden Regelungen an dieser Stelle noch mal vorgestellt werden.
Grundsätzlich sind erworbene Wirtschaftsgüter, im Handelsrecht spricht man von Vermögensgegenstände, mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren, und abnutzbare Wirtschaftsgüter sind über den Zeitraum der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abzuschreiben.
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sind bewegliche Gegenstände des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind. Daher liegt kein GWG vor, wenn das Wirtschaftsgut nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden kann und die Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind. Deshalb ist ein Drucker für einen PC kein GWG, da er nicht selbständig nutzbar ist, sondern für den Betrieb einen PC benötigt (sogenanntes "Peripheriegerät"). Ist dieser Drucker jedoch ein Kombigerät, der auch einen Kopierer beinhaltet und dadurch eine PC-unabhängige Kopierfunktion hat, so kann dieses Kombigerät als GWG angesetzt werden.
Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein GWG bis 250 Euro netto (bis 31. Dezember 2017: 150 Euro netto) können ab 1. Januar 2018 sofort abgezogen werden ohne Aufzeichnungspflicht.
Bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein GWG über 250 Euro bis 800 Euro netto (bis 31. Dezember 2017: 150 Euro bis 410 Euro netto) besteht ein dreifaches Wahlrecht:
- Sofortabzug als GWG mit Aufzeichnungspflicht,
- AfA über die Nutzungsdauer oder
- Bildung eines Sammelpostens für alle Wirtschaftsgüter über 250 Euro bis 1.000 Euro netto (bis 31. Dezember 2017: 150 Euro bis 1.000 Euro netto).
Der Sammelposten mit Poolabschreibung ist für das jeweilige Jahr zu bilden und wird auf füf Jahre abgeschrieben. Wurden die GWG über 250 Euro bis 800 Euro netto sofort abgezogen und somit kein Sammelposten gebildet, sind alle übrigen Wirtschaftsgüter zwischen 800 Euro und 1.000 Euro netto über die Nutzungsdauer abzuschreiben.
Hinweis:
Seit 2018 ist es noch unwahrscheinlicher, dass die Bildung eines Sammelpostens zu einem niedrigeren Ergebnis als der Sofortabzug von GWG bis 800 Euro netto führt. Denn es wurden lediglich die Wertgrenzen für den Sofortabzug der GWG aber nicht für die Bildung von Sammelposten angehoben.