Eigentlich konnte man davon ausgehen, dass zu dem Thema Betriebsveranstaltung schon alles gesagt ist. Aber weit gefehlt! Ab dem 1. Januar 2015 gelten folgende Regelungen:
- 110,00 Euro Brutto-Freibetrag pro Arbeitnehmer
- Alle Aufwendungen müssen mit einbezogen werden, egal ob individual zurechenbare Aufwendungen, wie Getränke und Speisen oder Kosten, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen aufwendet, wie Raummiete, Musikkapelle, etc.
- Zuwendungen des Arbeitgebers an Ehegatten, Angehörige des Arbeitnehmers sind diesem zuzurechnen
- Zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr
Übersteigen die Aufwendungen pro Arbeitnehmer den 110,00 Euro Brutto-Freibetrag, dann ist der übersteigende Betrag mit 25 Prozent pauschal zu versteuern
Rechenbeispiel:
Betriebsveranstaltung mit Kosten von 130,00 Euro brutto pro Arbeitnehmer, d.h. 20 Euro über dem Freibetrag von 110,00 Euro brutto. Folglich sind 20 Euro mit 25 Prozent pauschal zu versteuern, somit fallen 5,00 Euro Pauschalsteuer an (Zur Erinnerung, nach altem Recht wären 32,50 Euro Steuer angefallen, 25 Prozent von 130,00 Euro).
So schön so gut, kann man nun denken. Eine Frage bleibt jedoch hinsichtlich des Vorsteuerabzuges. Nun hat sich das Bundesministerium der Finanzen dazu geäußert. Und die Auffassung der Finanzverwaltung schmeckt nicht!
Fall 1: 110,00 Euro Brutto-Freigrenze wird nicht überschritten. Hier bestehen keinerlei Probleme, der Arbeitgeber ist im vollen Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Fall 2: Die Betriebsveranstaltung kostet pro Arbeitnehmer 130,00 Euro brutto. Hier vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass von einer überwiegend durch den privaten Bedarf des Arbeitnehmers veranlasste unentgeltliche Zuwendung auszugehen ist. Folglich ist ein Vorsteuerabzug mangels Bezug zum Unternehmen im gesamten Umfang nicht möglich.
Hinweis:
Der Bund der Steuerzahler hatte angeregt, dass ein Vorsteuerabzug quotal möglich sein sollte. Dies hat die Finanzverwaltung jedoch abgelehnt. Wird also der Freibetrag von 110,00 Euro brutto überstiegen, dann ist ein Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen für die Betriebsveranstaltung für den Arbeitgeber insgesamt ausgeschlossen.