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AUTOHAUS SteuerLuchs: Die deutsche Steuergesetzgebung

15.06.2016 11:29 Uhr
Barbara Lux-Krönig
UTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
© Foto: Martina Klein

Weltweit gilt die deutsche Steuer­gesetzgebung als eine der kompliziertesten. Nun hat der Gesetzgeber einen Vorstoß ge­wagt, um zumindest das Verfahrensrecht etwas zu vereinfachen.

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Das deutsche Steuerrecht, ein Buch mit sieben Siegeln? Weltweit gilt die deutsche Steuer­gesetzgebung als eine der kompliziertesten. Nun hat der Gesetzgeber einen Vorstoß ge­wagt, um zumindest das Verfahrensrecht für die Steuerpflichtigen etwas zu vereinfachen.

Das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurde auf den Weg gebracht. Mit diesem Gesetz soll das Steuer- und Abgabenrecht an das digitale Zeitalter angepasst werden. So sollen die meisten Erklärungen nur noch vom Computer bearbeitet werden. Es ist beabsichtigt, dass ein Risikomanagementsystem bei der Finanzverwaltung eingerichtet wird, das eine automatische Bearbeitung gewährleistet. Auf Grund dieses Systems werden einfach gelagerte Fälle vollautomatisch bearbeitet und es wird ein ausschließlich automati­onsgestützter Steuerbescheid erlassen. Damit sollen vor allem auch Ressourcen in den Fi­nanzämtern für kompliziertere Steuersachverhalte frei werden.

Trotz der Modernisierung und Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens ist es aber weiter­hin zulässig, die Steuererklärung auch handschriftlich auszufüllen. Daneben wird die bisherige Belegvorlagepflicht in eine Belegvorhaltepflicht abgeändert. Das bedeutet, dass zukünftig Belege nicht mehr mit der Steuererklärung eingereicht, sondern nur auf Anfrage vom Finanzamt vorgelegt werden müssen.

Eine große Erleichterung für die Steuerpflichtigen wird vor allem durch die Verlängerung der Abgabefrist für Steuererklärungen erreicht. Die bisherige Abgabefrist für Steuererklärungen von Ende Mai des Folgejahres, wenn kein Steuerberater mitwirkt, wird auf Ende Juli verlän­gert. Ist der Steuerpflichtige hingegen steuerlich beraten, dann wird die Abgabefrist von der­zeit Ende Dezember des Folgejahres auf Ende Februar des zweiten Folgejahres verlängert.

Als weitere steuerliche Neuregelung wurde im Mai 2016 die Förderung der Elektromobilität auf den Weg gebracht. So soll vor allem durch Kaufprämien der Absatz von Elektrofahrzeu­gen angekurbelt werden. In Zukunft wird es für die Anschaffung von rein elektrischen Fahr­zeugen eine Kaufprämie von 4.000 Euro und für die Anschaffung von Plug-In-Hybridfahrzeu­gen eine Kaufprämie von 3.000 Euro geben. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass nur Fahr­zeuge gefördert werden, deren Nettolistenpreis nicht über 60.000 Euro (71.400 Euro brutto) liegt.

Bis zum Jahr 2019 ist ein Fördervolumen von 600 Millionen Euro vorgesehen, dass hälftig von Bund und Industrie getragen wird.

Hinweis:

In der nächsten Autohaus-Ausgabe vom 20. Juni 2016 werden wir noch umfassender und intensiver auf diese interessanten Themen eingehen.

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