Nun hat auch die Europäische Kommission grünes Licht gegeben und die Kaufprämie für Elektromobilität für beihilferechtlich unbedenklich erklärt. In einer der letzten Ausgaben des AUTOHAUS SteuerLuchses haben wir bereits auf das Gesetzesvorhaben hingewiesen, nun kann es also auch endgültig umgesetzt werden.
Nach Veröffentlichung der Förderrichtlinie im Bundesanzeiger und dem In-Kraft-Treten können Förderanträge beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ausschließlich elektronisch gestellt werden. Hierzu wird es ein Online-Portal auf der Internetseite des BAFA (http://www.bafa.de/bafa/de/wirtschaftsfoerderung/elektromobilitaet/index.html) geben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kaufprämie rückwirkend für Kauf- und Leasingverträge, die ab dem 18.05.2016 abgeschlossen wurden, angewendet wird.
Folgende Regelungen beinhaltet die Förderrichtlinie:
- 4.000 Euro Umweltbonus für rein elektrisch angetriebene Fahrzeuge
- 3.000 Euro Umweltbonus für Plug-In Hybrid Fahrzeuge
- Das zu fördernde Fahrzeug darf einen Netto-Listenpreis für das Basismodell von 60.000 Euro (71.400 Euro brutto) nicht überschreiten
- Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine auf die ein Neufahrzeug zugelassen wird
- 600 Millionen Euro stehen bis zu einer vollständigen Auszahlung zur Förderung der Elektromobilität zur Verfügung, längstens besteht der Förderungstopf jedoch bis 2019
Weiterhin werden reine Elektrofahrzeuge, die seit dem 1. Januar 2016 erstmals zugelassen wurden, zehn Jahre von der KfZ-Steuer befreit. Diese Befreiung wird zeitlich für Zulassungen bis zum 31. Dezember 2020 begrenzt.
Hinweis:
Die Kosten für die Förderung teilen sich hälftig der Bund und die Industrie. Beachten Sie, dass postalisch eingereichte Anträge nicht bearbeitet werden. Sind das die ersten Schritte für den Durchbruch von elektrisch angetriebenen Fahrzeugen?