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AUTOHAUS SteuerLuchs: Steuerliches rund um den Dienstwagen

22.06.2016 09:35 Uhr
Barbara Lux-Krönig
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
© Foto: Martina Klein

Viele Arbeitgeber stellen ihren Arbeitnehmer Dienstfahrzeuge zur Verfügung. Hier gibt es aber einige steuerliche Besonderheiten zu beachten.

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Vor kurzem lag folgender Fall dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur Entscheidung vor. Ein Arbeitgeber schloss über ein Fahrzeug einen sogenannten Full-Service-Leasing-Vertrag über eine Laufzeit von drei Jahren ab. Dieses Fahrzeug überließ der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer sowohl für Dienst-, als auch für Privatfahrten. Im Gegenzug wurde eine Ver­einbarung getroffen, dass die Leasingkosten im Wege der Barlohnumwandlung von dem Gehalt des Arbeitnehmers abgezogen werden. Die Reisekosten im Zuge von Dienstfahrten wurden dem Arbeitnehmer erstattet. Zu­dem wendete der Arbeitgeber die 1-Prozent-Regel an.

Streitig war nun, ob der Arbeitnehmer den prozentualen Anteil der monatlichen Leasingraten, der auf Dienstreisen entfällt, als Werbungskosten in seiner Steuererklärung geltend machen kann. Nach dem Gesetz sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Er­haltung der Einnahmen und bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie entstanden sind. Hingegen liegen keine Aufwendungen vor, wenn Einnahmen dadurch entgehen, weil darauf verzichtet wird.

Und genau so legte das Finanzgericht den vorliegenden Sachverhalt aus. Durch die Um­wandlung von Barlohn in Sachlohn wurde auf Einnahmen seitens des Arbeitnehmers ver­zichtet. Weiterhin scheidet nach Ansicht der Richter auch eine lohnsteuerliche Gleichbe­handlung mit dem Privatfahrzeug eines Arbeitnehmers aus, da der Kläger weder juristischer noch wirtschaftlicher Eigentümer des Leasingfahrzeuges war. Leasingnehmer war ja gerade der Arbeitgeber. Es handelt sich in dem vorliegenden Fall um einen Firmenwagen, daher wurde auch die 1-Prozent-Regel angewendet. Aus diesem Grund wurde der Werbungskostenabzug versagt. Auf Grund der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zuge­lassen.

In diesem Zusammenhang ist es auch an der Zeit, wieder einmal auf die verschiedenen steuerlichen Behandlungsmöglichkeiten von Pendelfahrten mit dem Dienstfahrzeug zwi­schen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einzugehen. Auch diesen Vorteil muss der Ar­beitgeber lohnsteuerlich erfassen.

Grundsätzlich besteht hier die Möglichkeit Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeits­stätte monatlich mit 0,03 Prozent des Kfz-Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer zu versteuern. Demgegenüber besteht auch die Möglichkeit eine Besteuerung auf Grundlage einer Einzel­bewertung der tatsächlich durchgeführten Fahrten nach folgender Berechnung durchzufüh­ren: 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises x Entfernungskilometer x Anzahl der Fahrten

Beispielsrechnung geldwerter Vorteil für einen Monat mit 14 Pendelfahrten:

  • Pauschalberechnung: 0,03 Prozent x 40.000 Euro x 16 Kilometer = 192,00 Euro
  • Einzelbewertung: 0,002 Prozent x 40.000 Euro x 16 Kilometer x 14 Fahrten = 179,20 Euro

Hinweis:

Die Berechnung im Wege der Einzelbewertung ist dann günstiger, wenn der Arbeitnehmer weniger als 15 Pendelfahrten im Monat durchführt. Es ist aber zu beachten, dass der Arbeit­nehmer bei der Einzelbewertung gegenüber dem Arbeitgeber monatlich schriftlich dokumen­tieren muss, an welchen Tagen er das Dienstfahrzeug tatsächlich für Pendelfahrten verwen­det hat. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Wahlrecht für jedes Kalenderjahr einheitlich auszuüben ist.

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KOMMENTARE


Klaus

22.06.2016 - 20:25 Uhr

Die Gerichte werden in Zukunft mehr und mehr Abschreibung & Tricks darüber hinaus beim Leasing erc. von Firmen-Luxusautos neg. quitieren.


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