Vor kurzem lag folgender Fall dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur Entscheidung vor. Ein Arbeitgeber schloss über ein Fahrzeug einen sogenannten Full-Service-Leasing-Vertrag über eine Laufzeit von drei Jahren ab. Dieses Fahrzeug überließ der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer sowohl für Dienst-, als auch für Privatfahrten. Im Gegenzug wurde eine Vereinbarung getroffen, dass die Leasingkosten im Wege der Barlohnumwandlung von dem Gehalt des Arbeitnehmers abgezogen werden. Die Reisekosten im Zuge von Dienstfahrten wurden dem Arbeitnehmer erstattet. Zudem wendete der Arbeitgeber die 1-Prozent-Regel an.
Streitig war nun, ob der Arbeitnehmer den prozentualen Anteil der monatlichen Leasingraten, der auf Dienstreisen entfällt, als Werbungskosten in seiner Steuererklärung geltend machen kann. Nach dem Gesetz sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen und bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie entstanden sind. Hingegen liegen keine Aufwendungen vor, wenn Einnahmen dadurch entgehen, weil darauf verzichtet wird.
Und genau so legte das Finanzgericht den vorliegenden Sachverhalt aus. Durch die Umwandlung von Barlohn in Sachlohn wurde auf Einnahmen seitens des Arbeitnehmers verzichtet. Weiterhin scheidet nach Ansicht der Richter auch eine lohnsteuerliche Gleichbehandlung mit dem Privatfahrzeug eines Arbeitnehmers aus, da der Kläger weder juristischer noch wirtschaftlicher Eigentümer des Leasingfahrzeuges war. Leasingnehmer war ja gerade der Arbeitgeber. Es handelt sich in dem vorliegenden Fall um einen Firmenwagen, daher wurde auch die 1-Prozent-Regel angewendet. Aus diesem Grund wurde der Werbungskostenabzug versagt. Auf Grund der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
In diesem Zusammenhang ist es auch an der Zeit, wieder einmal auf die verschiedenen steuerlichen Behandlungsmöglichkeiten von Pendelfahrten mit dem Dienstfahrzeug zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einzugehen. Auch diesen Vorteil muss der Arbeitgeber lohnsteuerlich erfassen.
Grundsätzlich besteht hier die Möglichkeit Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte monatlich mit 0,03 Prozent des Kfz-Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer zu versteuern. Demgegenüber besteht auch die Möglichkeit eine Besteuerung auf Grundlage einer Einzelbewertung der tatsächlich durchgeführten Fahrten nach folgender Berechnung durchzuführen: 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises x Entfernungskilometer x Anzahl der Fahrten
Beispielsrechnung geldwerter Vorteil für einen Monat mit 14 Pendelfahrten:
- Pauschalberechnung: 0,03 Prozent x 40.000 Euro x 16 Kilometer = 192,00 Euro
- Einzelbewertung: 0,002 Prozent x 40.000 Euro x 16 Kilometer x 14 Fahrten = 179,20 Euro
Hinweis:
Die Berechnung im Wege der Einzelbewertung ist dann günstiger, wenn der Arbeitnehmer weniger als 15 Pendelfahrten im Monat durchführt. Es ist aber zu beachten, dass der Arbeitnehmer bei der Einzelbewertung gegenüber dem Arbeitgeber monatlich schriftlich dokumentieren muss, an welchen Tagen er das Dienstfahrzeug tatsächlich für Pendelfahrten verwendet hat. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Wahlrecht für jedes Kalenderjahr einheitlich auszuüben ist.
Klaus