In den vergangenen Jahren hat Sie die AUTOHAUS SteuerLuchs-Redaktion immer wieder über die neuesten Entwicklungen zur Erbschaftsteuer auf dem Laufenden gehalten. Im Herbst 2016 war es dann soweit, Bundestag und Bundesrat verabschiedeten das neue Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz. Dabei wurde die grundsätzliche Systematik des bisherigen Gesetzes mit folgenden Neuerungen beibehalten.
Es gibt weiterhin auch die Regelverschonung (85 Prozent Steuerbefreiung) und die Optionsverschonung (100 Prozent Steuerbefreiung). Bei der Regelverschonung gilt es das Unternehmen fünf Jahre weiterzuführen, bei der Optionsverschonung sieben Jahre. Neu ist, dass die Optionsverschonung nur dann gewählt werden kann, wenn das begünstigungsfähige Vermögen nicht zu mehr als 20 Prozent aus Verwaltungsvermögen besteht.
Weiterhin gab es Änderungen bei der Lohnsummenregelung. Bisher mussten Unternehmen mit mehr als 20 Arbeitnehmern bei der Regelverschonung innerhalb von fünf Jahren 400 Prozent der Ausgangslohnsumme erreichen, bei der Optionsverschonung innerhalb von sieben Jahren 700 Prozent. Auch diese Regelung blieb grundsätzlich erhalten, jedoch wurde weiter differenziert, und die Grenze für die Arbeitnehmer wurde auf mehr als fünf Arbeitnehmer herabgesetzt.
Folgende Differenzierung gilt nun bei der Lohnsummenregelung:
Regelverschonung
Bis zu 5 Beschäftigte: Keine Prüfung
Mehr als 5 bis 10 Beschäftigte: 250 %
Mehr als 10 bis 15 Beschäftigte: 300 %
Mehr als 15 Beschäftigte: 400 %
Optionsverschonung
Bis zu 5 Beschäftigte: Keine Prüfung
Mehr als 5 bis 10 Beschäftigte: 500 %
Mehr als 10 bis 15 Beschäftigte: 565 %
Mehr als 15 Beschäftigte: 700 %
Das bedeutet, dass für Betriebe bis zu fünf Arbeitnehmern weiterhin die Lohnsummenprüfung für die Gewährung von Steuervergünstigungen oder -freiheit entfällt. Für die Unternehmen, die mehr als fünf bis zu 15 Arbeitnehmer haben, gibt es die obigen Differenzierungen und bei Unternehmen mit mehr als 15 Arbeitnehmern muss bei der Regelverschonung innerhalb von fünf Jahren 400 Prozent der Ausgangslohnsumme erreicht werden und bei der Optionsverschonung 700 Prozent innerhalb von sieben Jahren.
Weiterhin wurde eine Wertgrenze in das Gesetz eingeführt, damit große Betriebsvermögen nicht mehr komplett steuerfrei übertragen werden können. Diese Wertgrenze liegt bei 26 Millionen Euro. Bis zu dieser Grenze ist unter gewissen Voraussetzungen weiterhin eine komplett steuerfreie Erbschaft/Schenkung möglich. Ab einem Unternehmenswert von mehr als 26 Millionen Euro kann eine Bedürfnisprüfung oder alternativ ein Verschonungsabschlagsmodell gewählt werden. Bei einer Bedürfnisprüfung müsste der Erwerber nachweisen, dass ihn die Zahlung der Erbschafts-/Schenkungsteuer überfordert. Dazu müsste er auch sein gesamtes Privatvermögen offenlegen. Bei dem Abschlagsmodell verringert sich der Verschonungsabschlag (85 oder 100 Prozent) um jeweils einen Prozentpunkt für jede volle 750.000 Euro, die der Erwerb oberhalb der Prüfschwelle von 26 Millionen Euro liegt. Bei der Optionsverschonung wird ab einem Erwerb von 90 Millionen Euro keine Verschonung mehr gewährt.
Wird jetzt zum Beispiel Betriebsvermögen in Höhe von 50 Millionen verschenkt, dann wird die Grenze um 24 Millionen Euro überschritten. Der Verschonungsabschlag wird um 32 Prozentpunkte reduziert (24 Millionen Euro geteilt durch 750.000 Euro). Somit beträgt der Verschonungsabschlag bei der Regelverschonung nur noch 53 anstatt 85 Prozent und bei der Optionsverschonung 68 anstatt 100 Prozent.
Durch das neue Gesetz wird es also noch mehr auf die genaue Berechnung ankommen, gerade, wenn der Unternehmenswert in der Nähe der 26 Millionen Euro liegt. Einfacher macht es das neue Gesetz den Steuerpflichtigen und dessen Beratern, aber auch der Finanzverwaltung nicht.
Hinweis:
Im Sommer dieses Jahres einigten sich 15 Bundesländer auf einen neuen Ländererlass zur Erbschaftsteuerreform. Somit sollte nun die Anwendung des neuen Gesetzes in allen Bundesländern sichergestellt sein. Das bayerische Finanzministerium hat aber mitgeteilt, dass sich Bayern nicht an dem Ländererlass beteiligt und dass somit die Vorschriften zur Erhebung der Steuer nicht für den Freistaat gilt. Bayern möchte einen eigenen Weg gehen und die Vorschriften weniger streng auslegen. Nun regt sich starker Widerstand in den anderen Ländern und im Bundesfinanzministerium, die auf eine Umsetzung des Erlasses auch in Bayern drängen. Es bleibt spannend, ob sich Bayern dem Druck beugt. Wir halten Sie auf dem Laufenden!