Die AUTOHAUS SteuerLuchs-Redaktion hat Sie in der Ausgabe vom 14. Juni 2017 über das neueste Urteil des Bundesfinanzhofes zum Thema Geschenke an Geschäftsfreunde informiert.
Um folgenden Grundfall geht es:
Grundsätzlich regelt das Gesetz, dass Aufwendungen für Geschenke an Nicht-Arbeitnehmer nicht den Gewinn mindern dürfen. Von diesem Abzugsverbot gibt es aber die Ausnahme, dass ein Abzug als Betriebsausgabe eben doch zulässig ist, wenn die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Geschenks die Freigrenze von 35 Euro nicht übersteigen. Dabei ist zu beachten, dass die Freigrenze von 35 Euro bei Unternehmern, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, eine Netto-Grenze ist, während bei Unternehmern, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, eine Brutto-Grenze.
Das Gesetz sieht zudem vor, dass der Schenker eine Pauschalierung der Einkommensteuer auf diese Geschenke vornehmen kann. Dabei muss der Schenker das Pauschalierungswahlrecht aber einheitlich für alle Geschenke an Geschäftsfreunde, die innerhalb des Wirtschaftsjahres gewährt werden, ausüben. Macht der Schenker davon Gebrauch, dann wird bei ihm eine Pauschalsteuer in Höhe von 30 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) erhoben.
Zur Erinnerung, der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass die für ein Geschenk an Geschäftsfreunde übernommene Pauschalsteuer, ein zweites Geschenk darstellt. Das bedeutet in der Konsequenz, dass Geschenk und Pauschalsteuer die 35-Euro-Netto-Grenze nicht überschreiten dürfen, da ansonsten das Abzugsverbot gilt. Also bei Überschreitung der Grenze, das Geschenk und die Pauschlasteuer nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden dürfen.
Dieses Urteil war eine komplette Umkehr von der bisherigen Handhabe in der Praxis. Bisher wurde es in der Praxis so gelebt, dass lediglich darauf geachtet werden musste, dass das Geschenk alleine nicht die 35 Euro Netto-Grenze überschreitet.
Hinweis:
Nun hat der Bund der Steuerzahler Deutschland e.V. beim Finanzministerium nachgehakt und dieses hat Entwarnung gegeben. Zwar wird das obige Urteil im Bundessteuerblatt veröffentlicht und ist damit für alle Finanzbeamten auch anzuwenden. Es soll aber eine Fußnote enthalten, in der auf die bisherige Verwaltungsmeinung hingewiesen wird, nach der allein der Geschenkwert entscheidend ist.
Somit ist es zukünftig weiterhin entscheidend, ob das Geschenk allein unter der Grenze von 35 Euro netto liegt. Wie gehabt, teilt die Pauschlasteuer das Schicksal des Geschenkes. Das bedeutet, kann das Geschenk von der Steuer abgezogen werden, dann auch die Pauschalsteuer. Greift hingegen das Abzugsverbot für das Geschenk, weil die Grenze überschritten wird, dann ist auch die Pauschalsteuer nicht abzugsfähig.