Die AUTOHAUS SteuerLuchs-Redaktion hatte Sie bereits vergangenes Jahr auf das Verfahren vor dem Finanzgericht Münster hingewiesen, in dem es um die Frage ging, ob die Nachzahlungszinsen in Höhe von sechs Prozent pro Jahr in den Jahren 2012 bis 2015 noch verfassungsgemäß sind.
Der Steuerzinssatz (für Steuernachzahlungen und Steuererstattungen) beträgt seit über 50 Jahren 0,5 Prozent pro Monat – also 6 Prozen pro Jahr. Dabei beginnt der Zinslauf 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Auf Grund des derzeitig äußerst niedrigen Zinsniveaus ist die Frage durchaus berechtigt, ob der vor 50 Jahren festgelegte Zinssatz heute noch Bestand haben kann.
Leider hat das Finanzgericht Münster die Klage abgewiesen und die Höhe der Steuerzinsen für die Jahre bis einschließlich 2015 als verfassungsgemäß angesehen. Begründet wurde das Urteil unter anderem damit, dass der Mittelwert aus den Marktzinsen für Darlehen sowie für andere Anlage zwischen 4,49 Prozent und 3,66 Prozent liege. Somit sei der Steuerzinssatz nicht realitätsfremd.
Hinweis:
Derzeit ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I R 77/15 ein weiteres Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Steuerzinssatzes anhängig. Somit können Sie in ähnlich gelagerten Fällen Einspruch einlegen und unter Berufung auf das beim BFH anhängige Verfahren das Ruhen des Verfahrens beantragen.