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AUTOHAUS SteuerLuchs: Steuerliches rund um den Hund

06.09.2017 09:30 Uhr
Barbara Lux-Krönig
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
© Foto: Martina Klein

Vor kurzem hat das Hessische Finanzgericht darüber entschieden, ob Kosten für das Gassigehen mit dem Hund als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich zu berücksichtigen sind.

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Die AUTOHAUS SteuerLuchs Redaktion hofft, dass Sie sich in dem verdienten Sommerurlaub gut erholt haben. Den Einstieg in die aktuellen steuerlichen Themen wollen wir mit einer Betrachtung rund um den Hund starten - ist doch der Vierbeiner der treueste Gefährte des Menschen.

Vor kurzem hat das Hessische Finanzgericht darüber entschieden, ob Kosten für das Gassigehen mit dem Hund als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich zu berücksichtigen sind. Die berufstätige Klägerin beauftragte im Rahmen der Betreuung des Hundes einen Hunde­gassiservice, der den Hund täglich ausführt. Dadurch sind der Klägerin Kosten in Höhe von 1.500 Euro entstanden, die sie von der Steuer absetzen wollte.

Das Steuergesetz sieht vor, dass sich bei der Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent, höchsten 4.000 Euro der Aufwendungen des Steuerpflichtigen ermäßigt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs müssen haushaltsnahe Dienstleistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen. Dazu gehören Tätigkeiten, die gewöhn­lich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen.

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze sind Leis­tungen, die für die Versorgung und Betreuung eines in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Hundes aufgebracht werden, grundsätzlich auch haus­halts­nah. Dazu zählen insbesondere die Versorgung mit Futter und Wasser, die Reinigung genauso wie sons­tige Beschäftigungen mit dem Tier.

Nach dem Steuergesetz sind jedoch die haushaltsnahen Dienstleistungen "im" Haushalt des Steuerpflichtigen auszuführen. Das bedeutet, die Tätigkeit muss an Orten ausgeübt werden, die zum Haushalt gehören. Dies sind insbesondere Räumlichkeiten des privaten Hauses / der Wohnung nebst Garten.

In dem vorliegenden Fall vertrat das beklagte Finanzamt die Auffassung, dass das Ausführen des Hundes außerhalb der Grundstücksgrenze eine Dienstleistung sei, die außerhalb des Haushaltes und eben nicht "im" Haushalt erbracht werde und daher steuerlich nicht zu berücksichtigen sei. Dieser Auffassung widersprachen die Finanzrichter. Das Gassi gehen, auch außerhalb der Grundstücksgrenze, stellt eine Dienstleistung dar, die einen unmittelbar räumlichen Bezug zum Haushalt hat.

Hinweis:

Somit sollten Sie Kosten für das Ausführen Ihres Hundes als haushaltsnahe Dienstleistungen in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Hingegen sind aber diejenigen Fälle steuerlich irrele­vant, in denen der Hund in eine Hundepension gebracht wird.

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