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AUTOHAUS SteuerLuchs: Gutschein-Richtlinie

27.02.2019 09:00 Uhr
AUTOHAUS SteuerLuchs: Gutschein-Richtlinie
Die AUTOHAUS-Steuerexperten Barbara Lux-Krönig und Maximilian Appelt von RAW-Partner.
© Foto: Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner

Die sogenannte Gutschein-Richtlinie ergänzt die Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Damit soll künftig gewährleistet werden, dass Gutscheine im europäischen Binnenmarkt aus um­satzsteuerlicher Sicht gleichbehandelt werden.

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Nun wurde die Richtlinie in nati­onales Recht umgesetzt, und damit werden erstmals gesetzliche Regelungen zu Gutscheinen geschaffen. Darin werden Gutscheine erstmals definiert. Es gibt nun Einzweck-Gutscheine und Mehr­zweck-Gutscheine. Die in Deutschland bisher genutzte Abgrenzung zwischen Wertgutscheinen und Waren- oder Sachgutscheinen wird zugunsten der unions­rechtlichen Terminologie aufgegeben. 

Die unionsrechtliche Terminologie besagt, dass ein Gutschein ein Instrument ist, bei dem die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen. Der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers sind entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben. Instrumente, die lediglich zu einem Preisnachlass berechti­gen, z.B. Coupons, sind keine Gutscheine im Sinne dieser Definition.

Einzweck-Gutschein

Ein Einzweck-Gutschein ist ein Gutschein, bei dem der Ort der Lieferung der Gegenstände oder der Erbringung der Dienstleistungen, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldete Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen.

Beispiel: Im Zeitpunkt der Gutschein Ausgabe steht fest, dass eine Ware mit 19 Prozent Umsatzsteuer an einem Ort zu beziehen ist.

Mehrzweck-Gutschein

In Negativabgrenzung dazu ist ein Mehrzweck-Gutschein definiert. Er zeichnet sich dadurch aus, dass im Zeit­punkt der Ausstellung gerade nicht alle Informationen für eine zuverlässige Bestimmung der Um­satzsteuer vorliegen.

Beispiel: Ein Gutschein kann für verschiedene Waren (sieben oder 19 Prozent Umsatzsteuer) an mehreren Orten eingelöst werden.

Steuerliche Konsequenz

Bei Einzweck-Gutscheinen erfolgt die Besteuerung bereits im Zeitpunkt der Ausgabe bzw. Übertragung des Gutscheins.

Bei Mehrzweck-Gutscheinen ist der Zeitpunkt der Einlösung entscheidend. Es ist geregelt, dass die Besteuerung erst er­folgt, wenn die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Er­bringung der sonstigen Leis­tung erbracht wird, für die der leistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gutschein als voll­ständige oder teilweise Gegenleistung annimmt.

Hinweis:

Die Neuregelungen sind auf Gutscheine anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 ausgestellt werden.

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