Nun wurde die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt, und damit werden erstmals gesetzliche Regelungen zu Gutscheinen geschaffen. Darin werden Gutscheine erstmals definiert. Es gibt nun Einzweck-Gutscheine und Mehrzweck-Gutscheine. Die in Deutschland bisher genutzte Abgrenzung zwischen Wertgutscheinen und Waren- oder Sachgutscheinen wird zugunsten der unionsrechtlichen Terminologie aufgegeben.
Die unionsrechtliche Terminologie besagt, dass ein Gutschein ein Instrument ist, bei dem die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen. Der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers sind entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben. Instrumente, die lediglich zu einem Preisnachlass berechtigen, z.B. Coupons, sind keine Gutscheine im Sinne dieser Definition.
Einzweck-Gutschein
Ein Einzweck-Gutschein ist ein Gutschein, bei dem der Ort der Lieferung der Gegenstände oder der Erbringung der Dienstleistungen, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldete Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen.
Beispiel: Im Zeitpunkt der Gutschein Ausgabe steht fest, dass eine Ware mit 19 Prozent Umsatzsteuer an einem Ort zu beziehen ist.
Mehrzweck-Gutschein
In Negativabgrenzung dazu ist ein Mehrzweck-Gutschein definiert. Er zeichnet sich dadurch aus, dass im Zeitpunkt der Ausstellung gerade nicht alle Informationen für eine zuverlässige Bestimmung der Umsatzsteuer vorliegen.
Beispiel: Ein Gutschein kann für verschiedene Waren (sieben oder 19 Prozent Umsatzsteuer) an mehreren Orten eingelöst werden.
Steuerliche Konsequenz
Bei Einzweck-Gutscheinen erfolgt die Besteuerung bereits im Zeitpunkt der Ausgabe bzw. Übertragung des Gutscheins.
Bei Mehrzweck-Gutscheinen ist der Zeitpunkt der Einlösung entscheidend. Es ist geregelt, dass die Besteuerung erst erfolgt, wenn die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung erbracht wird, für die der leistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gutschein als vollständige oder teilweise Gegenleistung annimmt.
Hinweis:
Die Neuregelungen sind auf Gutscheine anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 ausgestellt werden.