Mit dem neuen Geldwäschegesetz wurde auch ein sogenanntes Transparenzregister geschaffen. Zwar verlautbarte der Gesetzgeber, dass der Aufwand für die Wirtschaft überschaubar sei, betrachtet man aber die Ungewissheit und Umstellungen, dann sind das wieder einmal leere Versprechungen.
Was ist das Transparenzregister überhaupt und wer ist wirtschaftlich Berechtigter?
Grundsätzlich wird das Transparenzregister verschiedene Angaben, insbesondere Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum und Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses zu den wirtschaftlichen Berechtigten von Personen- und Kapitalgesellschaften und Stiftungen enthalten. Wirtschaftlich Berechtigte sind ausschließlich natürliche Personen, die quasi hinter der Gesellschaft/Vereinigung stehen und identifiziert werden sollen. Das Geldwäschegesetz definiert den wirtschaftlichen Berechtigten als natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile hält, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.
Was müssen die Gesellschaften, bzw. Vereinigungen tun?
Nach dem Gesetz müssen die Gesellschaften/Vereinigungen die Angaben zu ihren wirtschaftlichen Berechtigten von ihnen einholen, aufbewahren, auf aktuellem Stand halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitteilen. Diese Aufgaben sind spätestens ab dem 1. Oktober 2017 erstmals zu erfüllen. Dabei müssen die Datensätze grundsätzlich elektronisch an das Transparenzregister übermittelt werden.
Kann die Angabepflicht auch entfallen?
Das Gesetz sieht eine sogenannte Meldefiktion vor. Ergeben sich die Daten bereits aus Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und/oder Unternehmensregister, dann gilt die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister als erfüllt. Die weiteren Pflichten der Gesellschaft/Vereinigung (einholen, aufbewahren und auf aktuellem Stand halten) entfallen hingegen nicht.
Einzelfälle
Für eine BGB-Gesellschaft (GbR) gelten die obigen Pflichten nicht.
Bei einer GmbH muss in der Regel keine Meldung vorgenommen werden, wenn die beim Handelsregister eingereichte Gesellschafterliste korrekt ist.
Bei Personengesellschaften (OHG und KG) ist in der Regel auch nichts zu veranlassen, da sich die Stimmrechte aus dem Handelsregister ergeben. Ergeben sich Stimmrechte über 25 % jedoch auf Grund von gesellschaftsvertraglichen Regelungen, müssen Angaben dazu an das Transparenzregister gemacht werden.
Wer darf Einsicht nehmen?
Das Trabsparenzregister ist kein öffentliches Register. Danach können nur bestimmte Behörden (z.B. Finanzbehörden), die zur Erfüllung ihrer Kundensorgfaltspflichten Verpflichteten (also der Unternehmer) und Personen mit einem berechtigten Interesse (z.B. Fachjournalisten) Einsicht nehmen.
Derzeit ist das Transparenzregister aber noch nicht aktiv. Wir halten Sie aber auf dem Laufenden.
Hinweis:
Beachten Sie zudem, dass nach dem Geldwäschegesetz die Kündigung des Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters grundsätzlich unzulässig ist, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach der Abberufung als Geldwäschebeauftragter oder Stellvertreter gilt das grundsätzliche Kündigungsverbot ein Jahr weiter.
Hinweis in eigener Sache:
Die AUTOHAUS SteuerLuchs Redaktion wünscht allen Lesern eine gute und erholsame Urlaubszeit. Wir freuen uns, Sie ab September wieder mit neuen informativen und spannenden Themen rund um das Steuerrecht informieren zu dürfen.